Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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366 Staatskunst.

und als Gefangene behandeln; er kann sogar Kriegs steuern 1 Contributionen ausschreiben, und die Bedürfnisse seiner Heere von den Staatsbürgern des bestebten 1 Landes aufbringen lassen; auch darf er jedes 5 Mittel anwenden, das eroberte Land, bis zur

Ausgleichung des großen Rechtsstreites im Frieden, zu behaupten. Er kann deshalb Behörden in seinem Namen errichten, und diesen die Behörden des besieg ten Gegners unterordnen; nie darf er aber die letzten eigenmächtig ihres Eides der Treue gegen den recht mäßigen Regenten entbinden, wenn sie ihm gleich geloben müssen, während seiner Herrschaft seinen Be fehlen zu gehor chen. Im Frieden kann der Sie ger den Ersatz der Kriegskosten von dem besiegten Staate fordern, und dafür unterpfändlich, bis zur Aser ale gewisse Gebietstheile, oder auch feste Plätze, als Gewährleistung der Erfüllung des einge gangenen Friedens, behalten. Ob er aber auch den Sieg zur völligen Abtretung eines eroberten Länder theils benutzen, und also die Integrität des besiegten Staates verletzen dürfe; darüber haben Staatsrecht und Staatskunst keine Stimme, wenn gleich die Geschichte und das practische europäische Völkerrecht nicht arm an solchen Bedingungen sind.

Wilh. Tgt. Krug, über das Eroberungsrecht; in s. Kreuz⸗ und Queerzügen, S. 64 ff.

IJ. F. Meermann, von dem Rechte der Er oberung nach dem Staats- und Völkerrechte. Erf. 1774. 8.

Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Er oberung und Erwerbung im Kriege, mit Rücksicht auf die neuesten Zeitereignisse s. J. 1815. 8.(Nach dem Verf. gibt es blos zwei Gründe, welche eine Eroberung rechtfertigen: Sicherstellung und Schadloshaltung. Die Erwerbung eines

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