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Staatskunst. 565 650. 64. Gu Das Eroberungsrecht aus dem Stand— WI puncte der Staatskunst. itn Das sogenännte Eroberungsrecht besteht, nach der Staatskunst, in den Befugnissen, welche der 2 Zit Sieg in Beziehung auf ein erobertes Land gewährt. Nach Grundsätzen des Rechts und der Klugheit kann l⸗ die Eroberung eines Landes weder zur Vertilgung, Ia⸗ noch zur Unterjochung seiner friedlichen Bewohner, HDeltn noch zur Umbildung seiner Verfassung, noch zum ETun⸗ Aufdringen eines andern Regenten, noch zur Einver— en, leibung des eroberten Landes in den Staat des Sie— Ee⸗ gers berechtigen. Nur barbarische Horden führten 194. Vertilgungskriege, oder verurtheilen die Bürger des Gu.. besiegten Landes zur Sklaverei und Leibeigenschaft; Ol ͤ nur übermüthige Sieger, die an keinen Wechsel des Sukk Glücks und an kein Urrecht der Selbstständigkeit der Nn Staaten glaubten, stürzten die rechtmäßige Verfas⸗ . 64 sung derselben, setzten neue Herrscher auf die erschüt— iih, terten Throne, oder vernichteten die Selbstständigkeit Wöind und Integrität der Völker.— Allein durch die Sis Eroberung eines Landes tritt der Sieger, in dem 1 vonihm besetzten Gebiete, nach allen Hoheits— ö rechten und in den zwei Hauptverwaltungszweigen der Sill Finanzen und der bewaffneten Macht an die Stelle n des besiegten und abwesenden Regenten. Der Sieger Tsihh kann, bis zum Frieden, in dem besiegten Staate 2 alles persönlichen Eigenthums und aller Einkünfte des Dah Regenten sich bemächtigen; er kann alle zur Führung 6 eines Krieges vorhandene Vorräthe zer stören oder 5 0 wegführen, damit sie nicht gegen ihn gebraucht wer⸗ 9 den; er kann alle Staatskassen für sich verwälten — lassen, die vorhandene bewaffnete Macht entwaffnen,
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