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Staatskunst. 563 b 63. Der Krieg aus dem Standpuncte der Staatskunst.
Wenn der Krieg, nach der Vernunft, als ein Rechtsstreit im Großen, als ein Prozeß zwischen Staaten, die keinen Richter über sich anerkennen, betrachtet werden muß), und zwar als ein Rechtsstreit, der zunächst wegen des Fric⸗ dens, d. h. wegen der rechtlichen Ausgleichung strei⸗ tiggewordener Rechte, geführt werden soll; so darf och nie vergessen werden, daß in ihm nicht selten der
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Zufall, und nicht das Recht entf fur die Staatskunst als Regel hervorgeht: daß man, wegen der Unsicherheit des Erfolges, nur langsam und schwer zur Eröffnung eines Krieges schreite, und in demselben nicht zu viel auf einzelne, auf vorüber— gehende glückliche Ereignisse rechne, deren Folgen oft in Kurzem durch andere ganz unerwartete Vorgänge (durch Veränderung des Kriegsglücks, durch das Aufstehen eines ganzen bedrohten Volkes, durch das Auftreten neuer, bisher neutraler, Mächte auf dem Kriegsschauplatze, und durch ähnliche Verhältnisse) völlig verändert werden konnen. Zugleich darf sich die Staatskunst nicht durch die irrige Meinung täu⸗ schen lassen, als ob der Krieg den Wohlstand und die wahre Kraft und Stärke der Staaten befördere. Denn mögen immer, wie in jedem großen Unglücke, auch durch den Krieg ungewöhnliche Kräfte geweckt und in Thätigkeit gesetzt werden; so führt, wie jeder Ueberreiz, diese Ueberspannung allmählig zur Ab— spannung, selbst in den Staaten der Sieger.
*„) Krugs Kreuze und Queerzüge, S. 66.
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