5362 Staatskunst.
sie, nach den aus der Geschichte hervorgehenden Re— geln der Staatsklugheit, mit steter Berücksichtigung der Verhältnisse der im Kriege begriffenen Volker und Län— der, nach der physischen und geistigen Kraft derselben, und nach ihren Verbindungen mit andern auswärti— gen Staaten, angewändt werden. Der Zweck des Krieges ist aber erreicht, sobald der beleidigte Staat uicht nur zur Wiederherstellung seiner verletzten Rechte, sondern auch zum Ersatze für die aufge— wandten Kriegskosten, und zur sichern Gewähelei— stung seiner Se lbstständigkeit und aller seiner bisher bedrohten und gefährdeten Rechte für die Zukunft, vermittelst des Friedens und der damit verbundenen Garantieen, gelängt.
Die rechtliche Seite aller zum Zwange zwi— schen den einzelnen Staaten gehörenden Gegen— stände, mit Einschluß der Lehre von den Bundes— genossen, von den Rechten der Neutralität, und vom rechtlichen Frieden, ist im Staatsrechte §. 74.— 76. vollständig darge stellt; das aber, was nach Vertrag, Völkersitte und Herkommen dar⸗ über im europäischen Staatensysteme besteht, oder doch wenigstens größtentheils anerkannt und befolgt wird, gehört ins practische euro— päische Völkerrecht.— Allein sobald die Staatskunst von diesen beiden Wissenschaften getrennt behändelt wird, muß, des Zusammen— hanges wegen, vieles, was zunächst in die Kreise derselben gehört, auch in der Staatskunst aufge— stellt und durchgeführt werden.
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