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Staatskunst. 561
Die Lehre der politischen Unterhandlungskunst gehört zunächst der Diplomatie(im vierten Theile dieses Werks) an, wo auch die dahin gehörende Kteratur mitgetheilt wird.
62. b) Darstellung der Grundsätze der Staats— kunst für die Anwendung des Zwanges zwi— schen den Staaten nach angedrohten oder erfolgten Rechtsverletzungen.
Der Zwang zwischen den Staaten tritt ein, um entweder einer angedrohten Rechtsverletzung zu— vorzukommen(Pravention), oder eine begon— nene, durch Nothwehr, in der Fortsetzung und Vollendung zu hindern, oder die rechtliche Wieder— vergeltung für die vollbrachte Rechtsverletzung zu bewirken. Nach seinen Abstufungen erscheint der Zwang zwischen den Staaten als Retorsionen, als Repressalien, und als Krieg.— Da, nach der Vernunft, jeder rechtliche Krieg nur als Vertheidigungs⸗ nicht als Angriffs⸗, ge⸗ schweige als bloßer Eroberungskrieg erscheinen darf; so sollen auch die Mittel bei der Führung desselben, theils in Hinsicht der zu ergreifenden Maas— regeln überhaupt, theils in Hinsicht der Waffenarten, in Hinsicht der Behandlung der ruhigen Einwohner des Landes und ihres Eigenthums, in Hinsicht des Betragens gegen die Gefangenen, in Hinsicht der gemachten Beute, der Capitulationen, Waffenstill⸗ stände und Verträge mit dem Feinde, so wie in Hin⸗ sicht der Behandlung des durch den Sieg besetzten Landes, und des abzuschließenden Friedens, zunächst und durchgehends rechtlich seyn; zugle
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ich aber sollen
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