Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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teresse des eigenen Staates dadurch zu befordern, zu erhalten und zu erhöhen, daß man gegen die Interes sen anderer Staaten nicht verstoßt, sondern sie gegen seitig verknüpft; so ist die politische Unterhändlungs kunst bestimmt, diese große Aufgabe zu lösen. Sie wird dies am gewissesten leisten, wenn sie die Staats kunst nie von ihrer einzig sichern Unterlage von der Moral trennt, weil nur aus dieser die Völ kerrechte und Völkerpflichten(jedes Volk als eine moralische Individualität betrachtet) entspringen, und weil in der Wechselwirkung der Staaten die ge genseitigen Rechte und Pflichten, wie sie entweder aus der Vernunft unmittelbar oder aus den bestehenden Staatsverträgen hervorgehen, noch nie ohne folgen reiche Ahndung vernachlässigt und verletzt worden sind. Zugleich müssen die zum Unterhandeln bestimmten Individuen, nächst dem anerkannten Charakter strenger Rechtlichkeit, zugleich die öffentliche Meinung im In- und Auslande für sich häben, daß sie, nach der Vielseitigkeit ihrer geschichtlichen, statistischen und politischen Kenntnisse, und nach der Gewandtheit in ihrem Betragen gegen auswärtige Regenten und Mi nister, das ihnen anvertraute Staatsinteresse mög lichst wahrnehmen, vom Auslande beim Unterhan deln nicht getäuscht und überlistet werden, und die Angelegenheit zur Zufriedenheit beider Staaten be endigen. Hauptsächlich wird die politische Unterhand lungskunst darin ihre Stärke zeigen, eingetretene Mißverständnisse und Spanunngen zwischen zweien Staaten so auszugleichen daß die Spannung nicht in völlige Abbrechung der friedlichen Verhältnisse, in Abberufuug der gegenseitigen Gesandten, und in den Ausbruch eines Krieges übergeht.

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