Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Staatskunst. 559

Sicherstellung des innern Volkslebens, oder auf Ver theidigung nach außen im Falle bedrohter oder verletz⸗ ter Rechte, oder auf beides zugleich gerichtet ist. Die Gewährleistungen(Garantieen) können entweder einseitig oder gegenseitig seyn, je nachdem entweder ein mächtiger Stäat dem mindermächtigen, der ihm sich angeschlossen hat, seine Selbstständigkeit und In tegrität und die Dauer seines innern Organismus nach Verfassung, Regierung und Verwaltung garantirt, oder zwei dem politischen Gewichte nach gleichstehende Staaten einander gegenseitig diese höchsten Bedingun gen alles Staatslebens gewährleisten. Die Gesand ten endlich(Naturr.§. 57.) sind die rechtlichen und öffentlich anerkannten Vertreter des einen Volkes bei dem andern, deren Anwesenheit die Fortdauer des guten Vernehmens zwischen zweien Staaten verbürgt, und durch welche die gegenseitigen äußern Verhält⸗ nisse und Beziehungen beider Staäten aufrecht erhäl ten und fortgebildet werden.

Alles, was in dem Verkehre der wirklichen Staa ten nach den verschiedenen Gatt ungen und For⸗ men der Verträge und Bündnisse vorkommt, so wie die durch Verträge oder Völkersitte festgesetz ten Rechte, Verhältnisse und Rangabstufungen der Gesandten, gehören nicht der Staatskunst, son⸗ dern dempractischen europäischen Völker rechte an, und werden in diesem wissenschaftlich aufgestellt.

61. Die politische Unterhandlungskunst.

Wenn die einzig haltbare und in ihren Folgen wohlthätige Politik nach außen in der Kunst be

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