Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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558 Staatskunst.

eeuropäischen Staatensystems, theils dem practischen Stche europäischen Völkerrechte angehört), darf man blos thidigul an die Verhinderung des spanischen Principats im Raht 16ten Jahrhunderte, des französischen unter Ludwig ö Hewah 14, an die dem spanischen, östreichischen und bay anseiti rischen Erbfolgekriege zum Grunde liegenden poli ain mid tischen Ideen, an den Sturz von Napoleons Welt sch ug herrschaft, und an ähnliche Erscheinungen erinnern, kegtität um sich zu überzeugen, daß wenn gleich die Idee des Vefast politischen Gleichgewichts nicht in ihrer abstracten oder su Vollkommenheit verwirklicht ward, man doch durch Staater die Grundsätze der höhern Politik den beabsichtigten gen all Zweck nach seinen Hauptbestimmungen er 26n reichte, ja daß selbst die europäischen Mächte auf Sfentlch dem Wiener Congresse die Wiederherstellung des den ad durch Napoleons Uebermacht gestürzten vormaligen auen V. politischen Gleichgewichts beabsichtigten und dies ud dur öffentlich verkündigten.** nisseun * ten und ö 60. I 4 Verträge. Bündnisse. Garantieen. Ge ken +109 sandte. nen . E RII Für die Begründung, das Bestehen und die f Vervollkommnung des guten Vernehmens und des Gest ö 0 gemeinschaftlich vortheilhaften Verkehrs zwischen den den ö VI einzelnen Staaten werden Verträge abgeschlos teh 10 sen(Naturr.§H. 57. und Staatsr.§. 69.), wo⸗ afh

durch beide Theile gewisse Rechte gegen einander*

austauschen und sichern. Durch Bündnisse

W(Staatsr.§H. 70.) vereinigen sie sich, nach Festsetzung V I. der dazu von beiden contrahirenden Theilen anzuven⸗ die VVI denden Mittel, zur Verwirklichung eines bestimmten 8 N Vs, der entweder auf die Verbesserung und ö vahcht