Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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554 Staatskunst.

ten, dritten nund vierten politischen Range. Zu den Staaten vom ersten politischen Range gehören die, deren Gesammtbevölkerung über 10 Millionen Menschen umschließt; zu den Staaten vom zweiten politischen Range, deren Gesammtbevölkerung zwi schen 4 10 Mill. Menschen beträgt; zu den Staa ten vomdritten politischen Range, deren Gesammt bevölkerung zwischen 1 4 Millionen Menschen ent hält; und zu den Staaten vom vierten politischen Range, deren Gesammtbevölkerung unter einer Million Menschen steht.

So gewiß dieser Maasstab für die Staatskunst im Allgemeinen gilt; so können doch besondere Verhältnisse(welche aber nur in der Wirklich keit eintreten), Veränderungen im Einzelnen darin bewirken. Es können z. B. Mächte mit einer Bevölkerung von mehr als 10 Mill. Menschen, durch völlige Re oder Veraltung ihres innern Staatslebens(J. B. Spanien nach Phil ipps 2 Tode), oder auch nach furchtbar verwü stenden Kriegen, nach ihrem Poruhen Gewichte nicht mehr zu den Mäch ten des ersten Ranges gehören; dagegen können Mächte des zweiten und dritten politischen Ranges, ent weder nur vorübergehend oder bleibend, zu einem höhern politischen Gewichte gelangen(3z. B. Chur sachsen unter Moritz, Schweden unter Gustav Adolph, Preußen seit Friedrich 2 u. a.); so daß in der Wirklichkeit bei der mächtigen Bewegung und Ankündigung der Staatskräfte im Innern und nach außen jene allgemeine Eintheilung der Mächte selten während eines langen Zeitraumes unverändert 39933 2 ẽst.

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