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Staatskunst. 55
Mächte des ersten politischen Ranges), theils nach ihrer Souverainetät, oder nach ihrer Abhängig⸗ keit von andern(3. B. die Jonischen Inseln, den Frei⸗ staat Cracau u. s. w.) auf.
Die Staatskunst, die gleichsam zwischen dem Staatsrechte und dem practischen europäischen Völker— rechte in der Mitte steht, weil sie, nach der Idee der Herrschaft des Rechts, ganz 15 das Staatsrecht sich anschließt, nach allen aus der Geschichte stammen⸗ den und Regeln der Klugheit aber ein Ab— stractum des practischen Völkerrechts ist, weiß zwar, da sie im Allgemeinen(und nicht blos für das europäische Staatensystem) nn„nichts von der facti— schen Verschiedenheit der poli litischen Würde und von ganz oder halb souverainen Staaten; allein die Ent⸗ wickelung der Begriffe vompolitischen Gewichte, und dem davon abhängenden politischen Range der Staaten ist ein Gegenstand der Staatskunst.
Denn da die Reiche und Staaten des Erdbodens in Hinsicht auf Bevölkerungszahl und Flä⸗ chenraum, nach dem Zeugnisse der Geschichte, sehr verschieden sind; so muß es auch eine, auf die Er— fahrung 1 Geschichte gestützte, Eintheilung der Reiche und Staaten nach dieser ihrer äußern Ankün⸗ digung in der Wechselwirkung mit andern geben. Ob nun gleich die Größe des Flächenraums bei der der innern Staatskräfte und der äußern
Ankündigung der einzelnen Staaten durchaus nicht vernacht ässigt werden darf; so ist doch die Gesämm t⸗
zahl der Bevölkerung— wegen der in ihr ruhenden physischen, intellectuellen und moralischen Kraft— der Hauptmaasstab bei der Bestimmung
des politischen Gewichts der Staaten. Nach diesem Maasstabe gibt es aber Staaten vom erste n, zwei⸗
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