Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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352 Staatskunst.

Weil aber, nach dem Zeugnisse der Geschichte, nicht selten einzelne Staaten ihre Verhältnisse gegen andere blos nach dem Maasstabe des eignen Vortheils, und nicht mit Rücksicht auf die ewigen Forderungen der Gerechtigkeit bestimmen; so ist es eine Vorschrift der Staatskunst, daß man den eignen Staat theils im Innern, kheils nach seiner äußern Stellung(in Hinsicht auf Grenzen, Befestigungen, Vertheilung der Vertheidigungsmittel, und Belebung eines echten Volksgeistes) so organisire, daß keinem auswärtigen Staate so leicht die Lust anwandleden einheimischen Staat anzugreifen, oder auch nur einzelne Rechte desselben zu verletzen; daß vielmehr der auswärtige Staat das Bedürfniß fühle, mit dem einheimischen Staate in freundschaftliche Verbindung zu treten, und sein besonderes Staätsinteresse mit dem unsrigen mög⸗ lichst auszugleichen und zu vereinigen.

58. Eintheilung der Mächte nach ihrem poli tischen Gewichte.

Dasphilosophische Staatsrecht, gestützt auf die Vernunftidee der Gleich heit aller selbststän digen und unabhängigen Staaten, kennt keine Ein theilung derselben nach ihrem politischen Gewichte. Dagegen stellt das practische europäische Völ kerrecht, als eine geschichtlich⸗politische Wissenschaft, mit unmittelbärer Rücksicht auf das europäische Staa tensystem, die europäischen Reiche und Staaten theils nach ihrer politischen Würde(als Kaiserthümer, Königreiche, Großherzogthümer u. s. w.), theils nach ihrem politischen Gewichte(3. B. Oestreich, Rußland, Großbritannien, Frankreich, Preußen als

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