550 Staatskunst. das innere Staatsleben nicht vernachlässigt werden n dürfen. Das Staatsinteresse, beruhend auf uhd di der deutlich dnnn. richtig erkännten und uner— 090 schütterlich festgehaltenen Bestimmung jedes beson— 505 8 dern Staates, kundigt sich daher in der Verge— mnad genwärtigung aller der besondern Zwecke W an/ welche der einzelne Staat nach seinen örtlichen 1 innern und äußern Verhältnissen für seine Fortdauer 44 und seine Wohlfahrt verwirklichen muß, und in der Mohte Anwendung der wirksamsten Mittel für ö fuchee diese Zwecke. Je verschiedener nun das Staatsinteresse vundis der ackerbauenden und der handeltreibenden Völker, Haur der kleinen und der großen Staaten, der Monar— chieen und der Republiken überhaupt, und der unbe— Dilkan schränkten oder beschränkten Monarchieen, der demo— ahsst de kratischen und der aristokratischen Republiken im Be———— sondern, so wie des Bundesstaates und des Staaten— Absechte bundes seyn muß; desto verschiedener wird auch ihre 6 B Staatskunst, nach allen diesen Hauptseiten der öffent— gung lichen Ankündigung des Staates, in Beziehung auf wartigt die äͤußern Verhältnisse erscheinen. Im Allge— Duit meinen kann darüber nur Folgendes festgesetzt wer— vwihtbs den, daß eine Verbindung mit denjenigen aus— gen r wärtigen Staaten am sichersten seyn wird: 1) welche Aung all in ihrer Wechselwirkung mit andern Staaten nie lbens a von den Grundsätzen des Rechts sich entfernen; 2) als Mee welche, bei der Berücksichtigung ihres besondern Stanton IN Staatsinteresse, von andern Staaten— weder öffent— Vetind 149 lich noch im Geheimen— verlangen, daß diese ihr scht, s 193 besonderes Staatsinteresse für fremde Zwecke hintan⸗ sie durc 8 setzen oder aufopfern sollen; 3) welche, nach ihrem oder hef M besondern Staatsinteresse, die wenigste Reibung mit sondern. * dem besondern Interesse unsers Staates befürchten au mi 4 lassen, und 4) welche, bei ihrer Verbindung mit Staaten
—— ——.
——


