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Staatskunst. 540
Erdbodens(Staatsr. H. 68.), muß die Staatskunst zunächst das Staatsinteresse des einzelnen Staa— tes bei seiner Wechselwirkung und Verbindung mit andern Staaten berücksichtigen. So wie der einzelne Mensch, außer seiner allgemeinen Bestimmung zur— Pflicht und zum Rechte, einen besondern Zweck seines irdischen Lebens(als Grundbesitzer, als Gewerb— betreibender, als Kaufmann, als Gelehrter, als Künstler u. s. w.) zu verwirklichen strebt; so gibt es auch für jeden einzelnen Staat, außer der Erfüllung der allgemeinen Rechtsbedingungen gegen andere Staa— ten, ein besonderes Staatsinteresse, das aus seiner geographischen Lage, als Binnen- oder Küsten— staat, als ackerbauender oder als gewerbtreibender und Handelsstaat, sodann aus seinen klimatischen Verhältnissen, aus den ursprünglichen Reichthümern seines Bodens, aus der Größe seiner Bevölkerung, aus der erreichten Stufe der Cultur seiner Bewohner, aus seiner ihm eigenthümlichen Verfassung, Regie— rung und Verwaltung, aus seiner öffentlichen Ankun⸗ digung als Land-oder als Seemacht oder als beides zugleich, aus der Rücksicht auf seine unmittelbaren— entweder stärkern oder schwächern— Nachbarn, und aus der deutlichen Vergegenwärtigung seiner Stellung gegen das gesammte Staatensystem seines Erdtheils hervorgehet. So wenig in allen diesen Beziehungen das heilige Recht an sich verletzt werden darf, weil diese Verletzung— wie bei dem Individuum die Verletzung des ewig heiligen Sittengesetzes— nie ungeahndet bleibt; so gehen doch auch aus diesen be—
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sondern Verhältnissen eines Staates gewisse Rücksich⸗
ten der Staatskunst hervor, die— ohne durch ihre Anwendung das Recht in der Wechselwirkung mir andern Staaten zu beugen— ohne Nachtheil für
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