548 Staatskunst. nach den zwischen ihnen bestehenden oder abzuschlie— Erbes ßenden Verträgen, und nach den Grundlagen ihrer zmihtd gegenseitigen Verbindungen zu gemeinschaftlichen 16 bi Zwecken; so wie die Darstellung der Grundsätze aden für die rechtliche Anwendung des Zwanges zwi— Mash, schen den Staaten.— Da nun in der, auf das Pficht u vorausgegangene Staatsrecht gestützten, Staats— seines id kunst dies nicht wiederhohlt, und eben so wenig betreiben das zwischen den einzelnen europäischen Staa⸗ Kinstle ten in der Wirklichkeit bestehende Verhältniß aus uuch fir der selbstständigen Wissenschaft des derallgen practischen europäischen Völkerrechts zn, eis! in die Staatskunst gezogen werden darf; so folgt, ier geo daß die Staatskunst— in der Mit te zwischen dem suat, als philosophischen Staatenrechte und dem practischen iud Hud europäischen Völkerrechte— bei der Lehre von dem Veehaltn äußern Staatsleben, mit den im Staatenrechte seines V aufgestellten Grundsätzen des Rechts die aus der aus der! Geschichte hervorgehenden Regeln der Weisheit aus sein und Klugheit für die Wechselwirkung der neben rung und einander bestehenden Staaten verbinden muß, ohne digunge in das Einzelne der Geschichte der zum europäischen hugllich, Staatensysteme gehöͤrenden Reiche und Staaten entweder selbst einzugehen, weil dies dem practischen euro— aus det d. päischen Völkerrechte überlassen bleibt. egen dar 57. eun 2 Darstellung der Grundsätze der Staats— 0 kunst fur die Wechselwirkung und Ver⸗ Vale bindung! des einzelnen Staates mit allen n übrigen neben ihm bestehenden Staaten. ami Das Staatsinteresse. nn Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze für das Anwerdun
rechtliche Nebeneinanderbestehen aller Staaten des andem e


