Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Staatskunst. 547

sie, nächst der Entwickelung der gesammten Bedin gungen und Verhältnisse des innern. Staatslebens, auch die Lehre von den Bedingungen und Ver hältnissen des außern Staatslebens umschließen, und zwar nach der Abhängigkeit, in welcher bei jedem zweckmäßig organisirten Staate, das äußere Staatsleben von dem innern erscheint.

Die Lehre von dem äußern Staatsleben zerfällt

aber in zwei Theile:

1) in die Darstellung der Grundsätze der Staatskunst für die Wechselwirkung und Verbin dung des einzelnen Staates mit allen übrigen neben ihm bestehenden Staaten; und

2) in die Darstellung der Grundsaäͤtze der Staats kunst für die Anwendung des Zwanges nach ange drohten oder erfolgten Rechtsverletzungen.

Sobald die Staatskunst als Wissenschaft für sich, ohne Anschließung derselben an das Natur und Völkerrecht und an das Staats- und Staa tenrecht, behandelt wird, muß in die Lehre von dem äußern Staatsleben vieles aufgenommen werden, was in diesem Werke bereits imphilosophischen Völkerrechte, besonders aber im Staaten⸗ rechte(Staatsr.§. 67. 76.Naufgestellt worden ist. Dahin gehört zuerst die deutliche Vergegen wärtigung aller aus der Vernunft unmittelbar her vorgehenden Bedingungen(Naturr.§. 43. 57. der ursprünglichen Rechte aller Völker; so dann die Entwickelung der Grundsätze von der rechtlichen Wechselwirkung und Verbindung des einzelnen Staates mit allen übrigen neben ihm bestehenden Staaten, nach der gegenseitigen An⸗

erkennung ihrer Selbstständigkeit und Integritat,

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