Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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54˙1 Staatskunst.

alters, an die Stelle einer gesunden und gereinigten Philosophie die Nebelhüllen des Mysticismus, an die Stelle der Religion, die Gott im Geiste und in der Wahrheit anbetet, den Glauben an Menschenautorität und die Beobachtung sinnloser äußerer Gebräuche zu setzen, von diesem Begriffe nicht gerade ausgeschlos sen werden.

Dagegen erhellt aus der angegebenen Begriffs bestimmung von selbst, daß nicht das Reaction hei ßen könne, wo man von Seiten der höchsten Gewalt entweder ein Volk für Reformen noch nicht reif findet, oder wo man, aus Furcht, zu weit gehen zu müssen, selbst den Anfang dieser Reformen ver meidet 2938 in die Ferne verschiebt. Allerdings mag in diesem Falle manches noch stehen bleiben und fortdauern, was im Staatsorganismus bereits ver altet ist und sich überlebt hat; allerdings mag, in sol chem Falle, dieses Veraltete mit dem Fortschreiten des Volkes in allen Hauptzweigen der Cultur, und mit dem regen öffentlichen Leben, so wie mit der politi schen Verjüngung benachbarter Staaten und Reiche vermittelst zeitgemäßer, von oben ausgehender Refor men im starken Gegensatze erscheinen; allein Reaction kann es nicht genannt werden, weil die Reaction jedesmal etwas schon vorhandenes Besseres, an die Stelle eines untergegangenen und abgeschafften Ver alteten, im öffentlichen Völker- und Staatsleben voraussetzt, und, nach den Aussagen der Geschichte, die fortschreitenden Völker und Staaten weit leich ter die Beibehaltung und schonende Be handlung veralteter Formenertragen, in welchen nicht selten bereits im Stillen unmerklich be deutende Veränderungen von selbst erfolgt sind, als die plänmäßige, und gewöhnlich nicht ohne Leiden

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