Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Staatskunst.

und in den meisten Fällen auch das ganze bisherige Verhältniß des Staates zum Auslande, nicht ohne nachtheilige Rückwirkung auf dessen innern Wohlstand und auf dessen Verbindung nach außen, verändern; so darf doch auch das Zeugniß der Geschichte nicht über⸗ gangen werden, daß weder jemals unter einem aus gezeichneten Regenten eine Revolution im Innern des Staates erfolgte(3. B. unter Karl dem Großen, un⸗ ter Heinrich 4 von Frankreich, unter Wilhelm dem Oranier und Georg 1 von England, unter Friedrich 2 von Preußen u. a.), der durch seine persönlichen Eigen schaften das Ganze des Staates gleichmäßig umschloß und leitete, noch, daß irgendwo eine Revolution eintrat, wo Regent und Volk einverstanden waren, wo weise Reformen im ganzen Staatsorganismus den Fortschritten der Cultur des Volkes entgegenkamen, wo namentlich die verschiedenen Stände im Volke gleichmäßig behandelt wurden, wo keine drückenden Lasten in Hinsicht der Steuern und Abgaben, keine unerschwinglichen Schulden, keine Finanzdeficits und keine willkührlichen Eingriffe in die Gerechtigkeits pflege bestanden. Denn Ordnung und Ruhe, Cultur und Wohlstand, Treue und Anhänglichkeit an den Regenten und an die Verfassung kündigen sich, nach den Aussagen der Geschichte, überall im innern Staatsleben an, wo Verfassung, Regierung und Verwaltung gestützt auf die von oben ausgehen

Partheien bilden, wo verschiedenartige Grund sätze einander sich scharf gegen über stellen(Whigs und Torys in England, Mützen und Hüte in Schwe den), Factionen aber, wo gegenseitige Gewalt⸗ handlungen erfolgen. Vergl. Fr. Buchholz, über politische Partheien, in s. Journale für Teutschland, 1816, Band 4. S. 112 ff.