Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
Einzelbild herunterladen

*

D 3 HTII

Staatskunst. 5.

allen, Revolutionen durch zeitgemäße Re formen hätte vorgebeugt werden können, be⸗ sonders inwiefern unter denselben eine gewaltsame Umbildung der bisherigen Grundlagedes innern Staatslebens und des gesammten Staatsorganismus, nach Verfassung, Re gierung und Verwältung, verstanden wird, womit, als unmittelbare Folge, in den meisten Fällen eine völlige Veränderung und Umwandelung der außern Verhältnisse des Staates, nach seiner Wechselwirkung mit andern Staaten, in noth⸗ wendigem Zusammenhange steht.

Allein es darf nicht übersehen werden, daß in der Geschichte der Ausdruck Revolution, außer der angegebenen, auch in mehrfacher Bedeutung ge braucht wird. So redet sie von Revolutionen, wenn durch kühne Eroberer die bestehende Ordnuug der Dinge in einzelnen Reichen oder Erdtheilen völlig verändert ward(3. B. bei der Bildung des persischen Kaiserreiches, welchem alle bis dahin in Mittel- und Vorderasien, und in Aegypten bestehende selbststän⸗ dige Reiche und Staaten einverleibt wurden; bei der Begründung der macedonischen Weltherrschaft durch Alerander; bei dem Untergange des römischen West reiches in Folge der Stürme der Völkerwanderung; bei den Eroberungen und Zerstöͤrungen der Dschingis⸗ kane, Tamerlane, Babur u. a.); ferner von Thronrevolutionen, wenn, ohne wesentliche Umgestaltung des innern Staatslebens, bald durch die Geistlichkeit und den Adel, bald durch Mitwir⸗ kung des Volkes, entweder nur Ein Regent, oder eine ganze Regentendynastie der Herrschaft in einem Staate beraubt ward(3. B. als in Frankreich die Merovinger den Carolingern, die Carolinger den Capetingern,