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Grundsätze zur Verfertigung und Beurtheilung richtiger Pacht-Anschläge über alle Zweige der Landwirthschaft für Domainen-Cammern, Gutsbesitzer und Pachtbeamten : nebst dazu dienlichen Mustern / vom Ober-Landesöconomie-Commissair Johann Friedrich Meyer in Celle. Mit einer Vorrede von Albrecht Thaer auf Mögelin Königlich-Preußischem Staatsrathe der Section der Gewerbs-Policei [et]c. [et]c.
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net, weil dieser an Ih schon mehr als der Natural- Ertrag von äußern Umständen abhängt, leßterer daher bestimmter ausgemittelt werden kaun, und diese Augmitte- lung, indem sie gleihßsam ein Bild der wirthschaftlichen Verfassung darstellt, zugleicß die nächste und sicherste Veranlassung zur Kenntniß der Verhältnisse und Kräfte ei, nes Landguts, so wie zur Beurtheilung und Uebersicht größerer oder kleinerer Ber-

besserungen liefert.

8. 5-

Nach diesem Grundsaß wird also bier verfahren, mithin der Natural- Er- trag so genau als möglich ausgemittelt, der Geldertrag aber nach Säßen, die etwas unter den gewöhnlichsten wirklichen Preisen bleiben, angeseßt und no< Überher beim Schlusse der Berechnung ein angemessener Theil des Ertrages zur Susientation des Pächters abgeseßt werden.

C. 6

Der Natural- Ertrag muß genau, aber nicht übertrieben, eruirk werden. Eine Uebertreibung desselben ist aber sehr möglich, und kann dadurch geschehen, daß der

Anschlag einen Grad von Kultur eines Landguts vorausseßt, den dasselbe o< nicht

hat, oder Verbesserungen, die noch erst durch Fleiß und Kosten bewirkt werden sollen, als schon vorhanden mit aufnimmt. In der Regel darf daher nur das angeseßt wer- den, was gewiß ist, und auf da8jenige, was durch verbesserte Kultur hinzu kommen kann, nur in so weit reflectixt werden, als es während dem Lauf der Pachtjahre, für welche der Anschlag geiten soll, bloß durch zweckmäßige, wirthschaftliche Dispo- sition und gewöhnliche Mühe und Kosten zu erreichen stehet. Diese Bedingung muß vorzüglich da zur Anwendung kommen, wo der zur Anfertigung des Anschlages beauf- tragte Commijisarius findet, daß die seitherige Wirthschaftsführung sich auf Schlen- drian stüßt und wider die ersten Grundsäte der verbesserten Wirthschaftslehre verstößt. Denn so richtig es an der einen Seite ist, daß man bei den landesherrlichen Domai- nen sich bemühet, durch liverale und vor Gefahr sihernde Bedingungen rechtliche Pächter herbei zu ziehen 3 eben so nöthig machen es auf der andern Seite die mit den I*