so sind entweder von Seiten des Verpächters oder Pächtes die nöthigen Veran- staltungen dazu zu treffen und für deren fortwährende Unterhaltung in dem neuen Contracte das Nöthige feszusegen.|
Wiesen, die gedüngt werden müssen, verdienen eigentlich diesen Na- men nicht, und gehören, wenn sie hoch und fest genug sind, das Pflügen ver- fragen zu können, chender in die Cathegorie des Saatlandes. Wenn in dem lebten Falle ihre Lage darnach ist, daß sie zu der Aer- oder Futterländerei gezo- gen werden fönnen; so rentiren sie gewöhnlich bei dem Wechselgebrauch besser als bei dem immerwährenden Grastragen. Auf jeden Fall kommt es auf eine möglichst- genaue Bestimmung der Heuwerbung in Fudern einer nach Centnern oder Pfunden angenommenen Größe an.
Bei. der Weide ist die privative von der gemeinschaftlichen vorgängig zu separiren. Ist die ersie von der BeschaFenheit, daß sie zum Acker gezogen wer- den kann; so verdient es jedesmal eine genaue Untersuchung, ob und in welcher Maaße diese Zuziehung für die Weide an sich und in Beziehung auf den Aer, von welchem dann, vielleicht an einer paßlichern Stelle, ein den Abgang der Weide erseßender Theil„liegen bleibt, für zuträglich zu erachten sey.
Die Gemeinschaft der Weide aufzuheben, gehört zu den ersten Zwecken,
wohin Verpächter und Pächter streben müssen. So lange dies indessen nichtist, muß auf die besimöglichstie Weise ausgemittelt werden, wie viel Stüc> Vieh je- der Art gehalten werden können, und wie dabei ihre Nahrung beschaffen sey.
Nach möglichst? genauer Erwerbung dieser Vorkenntnisse wird nun zu denjenigen Untersuchungen geschritten, deren im-2ten Abschnitte der obigen Fra- ge erwähnt worden;


