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tigen Frage sich nicht bloß darauf beschränken, was jede dieser Wirthschaften in den vorfindenden Formen für sich, das ist, einseitig gegen das Ganze und ge- gen die Ortsumstände verglichen ,. baar eintragen könne? Sie muß vielmehr auf folgende Weise. zergliedert werden
1) find die befundenen Grundverhältnisse zwischen Aeferbau und Viehstand
von der Beschaffenheit, daß sie, ungeändert beibehalten, den möglich? grössesten Ertrag, mit oder ohne Abänderungen der biösherigen Benu- ßungsart, vom Ganzen liefern können?| 2) erfordert ein oder der andere einzelne Wirthschaftsbetrieb eine andere Form, „um ein solches wechselseitiges Ineinandergreifen zu bewirken, wodurch der leßtgedachte Zweck erreicht werden kann, oder bedarf es vielleicht nur einer Aenderung in der Nutßkungsart?| 3) worin bestehen diese vorzunehmenden Aenderungen, und hat der Verpächter oder Pächter das Recht, sie einzuführen?
Was die erste Abtheilung dieser Frage angeht; so umfaßt dieselbe alle diejenigen Theile des Haushalts- Complerums, welche aufirgend eine Weise mit der Acer- oder Wiehwirthschaft in Verbindung stehen, als die Wiesen, Wei- den, Kornzehnten, Brauereien und Brennereien; Nur Fischereien, Ziege, leien 2c. gehören nicht hieher,
Haben die Wiesen und Weiden denjenigen Grad der Cultur und des Er- trages bereits erhalten, dessen ihre innere Beschaffenheit sie fähig macht; so bleibt dieserhaib nichts weiter übrig, als r25p. ihren Ertrag an Heu und Nach? weide und die Stückzahl des zu weidenden Viehes nach 8..204- 2 I9. Und 2272237, auszumitteln. Lasen sich aber noch Verbe serungen dabeianbringen, die eine sichere
Verbessexung oder Vermehrung des Natural- oder Geldertrages versprechen;
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