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e-=- 15 emm ätg abseiten des Forcherrn geschehene Einleiimmg zur Theilung oder Abfindung nicht angesehen werden, wenn dieser etwa in solchen einzelnen Fällen, wo es ihm nicht möglich seyn möchte, ohne eine einiger Maßen nähere Untersuchung, zu überfe; ßen, ob eine sonst vielleicht nüßliche und wünschenswerthe Abfindung der Berech- tigten, nicht etwa zu seinem Nachtheile gereichen möchte, sich an das Landes- Oeconomie- Collegium wendet, und bei demselben erwirket, daß, jedoch der Re- gel nach, gänzlich und lediglich auf seine Kosten, auf eine legale Weise ausge- mittelt werde, wie hoch die Absindung der Berechtigten etwa demnächst ausfal- len, und mithin der ihm bleibende Ueberschuß sich belaufen möchte; vielmehr soll es auch noch dann, wenn dieses ausgemittelt worden, in des Forstherrn Freiheit sichen, nunmehr die Abfindung der Berechtigten förmlich einzuleiten und zu ver? langen, oder die Sache ferner auf sich beruhen zu lassen. Jm erstern Jalle kann dann die unter der Direction des Theilungs- Collegii geschehene bisherige Bearbeitung der Sache im fernern Fortgange derselben zum Grunde gelegt und
benußt werden, und soll dann, wenn es zu einer Absindung demnächst wirklich
kommen sollte, wegen der von dem Forsteigenthümer vorhin aufgewandten Kosten, das Statt finden, was solcherhalb überhaupt, als der Regel nach eintretend S. 29, festgesezt worden ist,
CE. 109.„-B- Bei Weideberechtigungen auf unbestandenetn Forstzrunde oder auf einer GrundAäche, die nicht mit Bäumen oder Busch bewachsen, aber doch Forsigrund ist, hat der Berechtigte zwar die Befugniß, seine Abfindung zu verlangen; der Forsteigenthümer aber muß einen seiner Gerechtigkeit angemessenen Antheil übrig behalten,
5. 3110,„Als bestanden ist ein Forsigrund anzusehen, nicht nur insofern er, einzelner Blößen zwischen den Bäumen ungeachtet, zur Zeit der Theilung wirklich mit Bäumen oder Busch besekt ist, sondern auch insofern seit dem Jahre 1768, der- gleichen noch darauf gestanden, folglich noch einige Forstbenukßung oder Forftcyk


