Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1805) Grundsätze und Anleitung zum Bonitiren, wie auch zu andern bei der Gemeinheitstheilung und den Veranschlagungs-Geschäften vorkommenden Arbeiten / von Johann Friedrich Meyer
Entstehung
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mit Unterholz bestanden ist oder nicht,

falis abgefunden zu werden; so Dat

das Recht, die Weideberechtigten,

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LERE : 2« Von Eichholz-Revieten,

Bei Abschäßung des Eichholzes kommt es zuvörderst darauf an: ob solches

Beides ließ sich nicht füglich in einer Ta-

belle neben einander stellen, und ich habe also deren drei angefertigt, In einer, so

wie in der andern, ist in der ersten senkrechten Columne der Ertrag des reinen Bo-

dens angegeben. Nach diesem würde der Weideberechtigte abzufinden seyn, wenn

der Forstherr die in der Theilungs-Ordnung vom 25sten Jun. 1802. zu seiner Will-

kühr verstellete Auseinanderseßung verlangte, Jn dieser heißt es darüber

S, 107+So viel zuvörderst die Befugniß betrift, die in Forsten oder auf Forst- grunde Statt findenden Weideberechtigungen abzufinden, oder zu verlangen, deß-

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A. bei Weideberechtigungen in bestandenen Hölzungen der Forsteigenthümer allein

nach den hiernächst festzuseßenden Regeln,

dafern er will, abzusinden; kein Weideberechtigter aber hat die Befugniß, zu verlangen, daß er wegen seiner Weide- Gerechtsame im bestandenen Holze abs gefunden, und deßhalb mit dem Forstherrn anseinander geseßt werde,

S. 108«Auch hat der Forsteigenthümer das Recht in dem Falle, da von deim Berechtigten um die Abfindung nachgesucht worden ist, und er etwa freiwillig sich auf dieselbe eingelassen hätte, nicht aber dann, wenn von ihm selbst die Ab- findung derselben eingeleitet und darauf provocirt worden ist, auch noch bei der Publication des Theilungs- Plans und vor dessen Ausführung, von der inten- dirten Augeinanderseßung jedoch unter Erstattung aller, dadurch bisher verursache Kosten, zu abstrahiren und zurück zu treten, dafern er selbige seiner Convenienz auch noch jezt erst nicht gemäß finden sollte, Indessen soll es als eine solche,

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