Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1805) Grundsätze und Anleitung zum Bonitiren, wie auch zu andern bei der Gemeinheitstheilung und den Veranschlagungs-Geschäften vorkommenden Arbeiten / von Johann Friedrich Meyer
Entstehung
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in der Forst zur Zeit der Theilung vorhandene Weide völlig absorbirte, sondern die Weideberechtigten dadurch nicht einmal gänzlich befriedigte werden würden, wird in dem folgenden 8. näher bestimmit.'

Diesemnach wird ,. wenn die Abfindung der Weideberechtigung vom Forsi-

grunde ausgemittelt werden soll, zuförderft die in der Forst oder auf Forstgrunde vorhande Weide nach Kuhweiden abgeschäzt, und die darnach ausgemittelte Anzahl Kußweiden wird als das hs<h/ke angenommen, was der Forsteigenthümer den Weideberechtigten zu vergüten braucht, Der Entschädigungsflecf aber wird ihnen in der Maaße angerechnet, wie er nach geschehener Abhölzung zur Weide geschikt ist. Doch muß in diesem Falle der Forsieigenthümer die zurükbleibenden Stökfe und Baumwurzeln entweder dem Berechtigten zum Ersaz für die Ausrodungs- und nachherigen Ebnungs- Kosten unentgeldlich überlassen, oder die Ausfüllung der durch das Ausroden entstandenen Vertiefungen und Ungleichheiten auf eige? ne Kosten beschaffen. 112. Weil der wirklich Statt gefundene oder doch vorbehaltene Mitgenuß des Forsteigenthümers sich nicht auf ein so bestimmtes Maaß, wie die Weide und übrigen Berechtigungen, zurüfbringen läßt, und doch auf die Hauptbestimmung des Bodens zur Forst um so mehr vorzügliche Rüksicht genommen werden muß, als die Conservation der Forsten überhaupt für das gemeine Beste von gröster Wichtigkeit ist; es aber leicht geschehen könnte, daß nach Abfindung aller übrigen Berechtigungen für den Forsteigenthümer selbst wenig oder gar nichts übrig bliebe; so wird hiemit festgesezt, daß demselben zum wenigsten die Quote vom ganzen. Forstgrunde zu seinem privativen Antheile(worin er jedoch die zu Holz berechtig: ten Miteigenthümer verhältnißmäßig mit aufnehmen muß) nach der Theilung verbleiben müsse, welche er vor der Theilung zur Holzeultur in Zuschlag zu legen, befugt war, und welcher Raum mithin von den Weide- guch Plaggen- Heid- und Bültenhiebs- Berechtigten nicht benuzt werden durfte,

8. 113. Damit aber über däs Verhältniß dieses Zuschlageraums zur ganzen Forst,

sowohl in diesem Falle der wirklichen Auseinanderseßung und Abfindung der Wei: