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vermieden werden, welche da stattfinden, wo die in Fraze gestellte Aufgabe, ohne. sich um die dahin leitenden Vorfragen zu befümmern, gleich geradezu beantwortet Nn wird. Wenn z. B. gefrazt wird: wie viel Morgen gehen von einem Ellernbruche auf eine Kuhweide? so müssen die Betrachtungen des Taxators den Weg durchlau- fen, welchen ich in meinen Tabellen vorgezeichnet habe, oder er trift nicht, Er 4
muß sich erst die Vorfragen auswerfen;:. x) in welche Classe gehört der in Frage befangene Boden, oder wie viel Morgen
würden von dem Bruche auf eine Kuhweide gehören, wenn er nicht mit Holz 4 bestanden wäre? 4.
, 2) zum wievielsten Theile ist der Boden mit Holz bestanden oder. würde er mit M Holz bestanden seyn, wenn der Holzeigenthümer von dem Culturrechte, das ihm| 5 erweislich zusteht, Gebrauch machte? und;
3) wie verhält sich in der Weide der nach dem Sinne der zweiten Vorfrage be--" standene Boden gegen den völlig unbestandenen Boden? 4
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Was die erste dieser Vorfragen betrift; so ist sie an sich wesentlich nothwen-|
dig, weil nach dem Ausfall deren Erörterung der Holzeigenthümer die zu seiner 45
Willkühr verstellete Entschließung, ob er nemlich theilen will oder nicht, abmessen 6
wird, Die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 25sten Iun, 1802. besaget hierüber: u
S. 111. ,„Was die Abfindungen der in Forsten und auf Forstgrunde Statt finden- Ne
den. Weideberechtigungen selbst und die Art ihrer Bewerkstelliguung betrift; so Ye
braucht der Forsteigenthümer in keinem Fälle mehr Weide zu äquivaliren, als in so m der Forst, so wie diese zur Zeit der Theilung bestanden ist, Statt findet, gesezt Forst
auch, daß dadurch das Bedäürfniß der zur Weide Berechtigten nicht völlig bes tm J
friedigt werden könnte, Wohl aber kommt ihm der überflüssige Weideraum in der ver
Forst zu gute, wenn die Weide- Berechtigten auf ihren übrigen, nicht zur Forst+“ und
gehörigen Gemeinheiten ihr Bedürfniß so weit befriedigen können, daß sie der zur Zeit der Theilung vorhandenen Holzweide nicht völlig bedürfen. Wie es, aber|, 113, in dem Falle zu halten sey, wenn das Bedürfniß der Berechtigten nicht nur alle| wohl
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