Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1805) Grundsätze und Anleitung zum Bonitiren, wie auch zu andern bei der Gemeinheitstheilung und den Veranschlagungs-Geschäften vorkommenden Arbeiten / von Johann Friedrich Meyer
Entstehung
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deberechtigungen in Forsten, als auch in dem Falle einer bloßen, von"deim Lan- aben des- Deconomie- Collegio zu bewerkstelligenden Regulirung der Zuschlags- Quote in we nach allen dabei eintretenden Bestimmungen, um so weniger Streit entstehen, und gJowem es dieserhalb keiner weitläuftigen Untersuchungen bedürfen möge, wird hiemit fer- sows ier allgemein festgeseßt, daß solches 990) 1) bei unbestandenem Forstgrunde ein Zwölftel, Du 2) bei bestandenem aber; a) a) wenn die Forsten aus Baumholz bestehen, sie mögen zu Bau- Nuß- oder nid Brennholz dienen, ein Zehntel b): du b) wenn es hingegen Schlaghölzer sind, welche hauptsächlich durch Fortpflanzung Fo der Stämme aus den Wurzeln wieder angezogen werden, ein Sechstel c) V des ganzen Forstranms betragen solle,| z0 Diese Zuschlags- Juoten von ein Zwölftel, ein Zehntel und ein Sechstel| 4 sollen demnach das Geringste seyn, was dem Forsteigenthümer, nebst den zu Holz|N mit Berechtigten etwanigen Nichteigenthümern, zu ihrem privativen Antheil übrig nal bleiben muß, und wenn der übrige Forstraum von eilf Zwölftel, neun Zehntel dun und fünf Sechstel zur Entschädigung der Weide-(auch Plaggenhiebs- 2c.) Be- d) wer rechtigten nicht völlig hinreichen sollte, müssen sich diese allein das Fehlende unz bau? tereinander kürzen lassen. 11,/Veib Q. 114. Die einzigen Ausnahmen von dieser Regel, in welchen der Forsteigenthümer Verträ | sich eine Kürzung an den vorbestimmten Zuschlags-Quoten gefallen lassen muß, sind: sprüht I. bei unbestandenem Forstgrunde, M - 3) wenn die Befugniß, Zuschläge anzulegen, dem Forsteigenthümer von dem Wei- 06 deberechtigten entweder überhaupt und gänzlich, oder in gewisser Maaße, 3. B- ihm y in den eben angenommenen Verhältnissen von ein. Zwölftel, ein Zehntel und ein nicht 1

Sechstel, wäre widersprochen worden, und jener sich dabei binnen rechtsver: jährter Zeit beruhigt hätte, oder auch über das Verhältniß des Zuschlag-Raums Die: zur ganzen Forst durch Verträge mit dem Forsteigentbümer oder auch gegen den- KN Viitter 7

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