fi 210“ See 6 jeden Fall läßt diese Art der Bonitirung bei den Gemeinheitsaufhebutt-
490 gen sich nur Bedingungsweise zum Grunde legen, weil in der Gemein- "elben heitstheilungs-Ordnung(8. 63.) mit Recht vorgeschrieben worden, doß M 98 bei Aöbschäßung der Weide nur auf deren ibige Beschaffenheit Rücksicht on jh genommen(mithin guf den durch Zeit- und Kostenverwendungen etwa Jungen zu bewirkenden höhern Ertrag im voraus nicht gerechnet) werden solle. fange Nach den Grundsäßen der Billigkeit und anderer im gemeinen Leben Denn vorkommenden Theilungen dürfen bei dem einen die Früchte des Kunst- vorzu: fleißes nicht in Rechnung gezogen werden, um dadurch die Summe des rächtli: Ertragswerths herguszubringen, die der andere von seinem aus der zu auf theilenden Masse erhaltenen Antheile im Naturstande ziehen kann, indem. [ feyn, sonst der leßte, wenn er in der Folge auf dem ihm zugefallenen Ge- mige meinheitstheile gleichfalls Verbesserungen anbringt, den über den Not- ,[hon malwerth hmaus gehenden Vortheil unangerechnet ziehet,
in den.
Sym Der practische Taxator läßt bei seinen Werthsbestimmungen sich Boden: grdößesten Theils von dem Aeußern, und besonders von dem vor Augen iffuchen liegenden Ertrage des Bodens leiten, ohne mit seinen Untersuchungen oß eine in das Innere des leßten einzudringen, Wenn er die verschiedeneis“ oy oder Räume, welche er abschäßen oder gegen einander vergleichen soll, seit u bes einer hinlänglichen Reihe von Jahren, vater den mancherlei Umständen,
NN welche auf das Wachsthum Einfluß haben, im wirthschaftlichen Ver-


