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Handbuch des Landwirthschaftsrechts / Theodor Hagemann
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22 Zweiter Abſchnitt. Erſtes Kapitel.

tungen der Beamten ſind unſtreitig Kenntniſſe-und Wiſſen- ſchaften mancher Art, inſonderheit aber Thätigkeit, Recht? ſchaffenheit: und Leidenſchaftsloſigkeit erforderlich, und es ſoäten daher billig die Beamtenſielen nur ſolchen Subs jeeten anvertrauet-werden, welche die ihnen obliegenden vichterlichen und obrigfeitlichen Geſchäfte*) vollig ausfüle len können und wollen, EE 075

Ein großer Theil der vorhin erwähnten Amt?pflichten liegt auch den Juſtiziavrien, Gervichtsverwäl- kern, vder welchen Titel ſie ſonſt führen, ob. Ihnen iſt von ſolchen Gerichtöherren, welchen die Patrimonial- gerichtsbarkeit(5. 222 ff.)- die Ausübung des Richter- und Obrigfeirsäamtes übertragen. QESobald ſie daher auf daſſelbe und eine richtige Protoconführung gehö- rig beeidigt und auf die Weiſe als öffentlich beſtägte Rich- ter und Obrigkeiten angenomnien ſind, muß nian ſie für Staäaatsdiener und zugleich für wahre Repräſentanten des Gerichtsherrü halten**). Es findet daher in Rechtsſachen

+) Zu einer pflichtmäßigen Amtsführung giebt Fr eders- dorf[in ſeiner Anweiſung für angehende Ju- ſtizbeamten und Unterrichter, B.1-3. Lemgo 1772-- 74. 4to.] eine zwe&mäßige Anleitung, und überhaupt ſollte dieſes Werk, wegen ſeiner vorzüglichen Brauchbarkeit, keinem Beamten unbekannt ſeyn.-=- Von dem Amte und der Geſchilichfeit der Unterrichter ſ.m. von Maſſow Anleit. zum pract. Dienſt der Kd: nigl. Preuſſ. Regierungen. Berlin 1792, 8. 335 ff.

»*) Bon dem Verhältniſſe. eines Gerichtsverwalters gegen den Gerichtsherrn und den Staat überhauptz ingleichen von den Nachtheilen der.in vielen Beſtallungsinſtructi0- nen vorkommenden rehtswidrigen- unanſtändigen und

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