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Handbuch des Landwirthschaftsrechts / Theodor Hagemann
Entstehung
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21
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Zweit. Abſchn, ts. Kap. W. landesh. Beamten c, 21

Beſtelung der Beamten in den herrſchaftlichen Aemtern geſchieht"in der Regel von dem Landesherrn, und ift hiebei die bei Dienſibeſezungen eingeführte Verfaſſung eines je- den Landes beſonders zu beobachten.

Die Berufsgeſchäfte dev Beamten auf dem Lande ſind von großem Umfange und von der äuſſerſten Wichtigkeit. Man kann ſicher behaupten, daß von ihrer Amtsführung das Wohl und die Glückſeligkeit vieler Amtseingeſeſſenen zunächſt abhangt» Jhr-Beruf verpflichtet ſie, eine un- parteiiſche, prompte, von Eigennus, Nebenabſichten und Leidenſchaften völlig freie Juſtikpflege zu befördern 3 für die Gewerbe und den Nahrungsſtand ihrer Amtsuntertha- nen zu ſorgen und die Hinderniſſe derſelben. möglichſt zu entfernenz die Policey gehörig zu verwalten, damit Uebel- thaten und Verbrechen verhütet oder doch vermindert wer? den, die verübten aber nicht unentdeckt und unbeſtraft blei- ben; für die Conſervation der landesherrlichen Hoheits- und andern Gerechtſamen. zu wachen, ohne die. wohlerwor- benen Rechte und Befugniſſe der Unterthanen zu kränken; bei vorfommenden Rechtsgeſchäften die geſezlichen Vor- ſchriften genau zu befolgen; auf das Depoſiten- und Vor- mundſchafts-, ingleichen. auf das Hyvpothekenweſen die ſorgſamſte Achtſamkeit zu wenden 3'das obrigfeitliche An- ſehn überhaupt mit Klugheit, ohne Uebermutb, zu erhal- ten3 die Bittenden mit ihren Geſuchen gefällig zu hören, ſich ihnen nicht zu entziehen, oder ſie mit leidenſchaftcli- <er Härte und tadelhafter Anmaßung zurückzuweiſen*) 1,ſ.w. Zu allen dieſen und vielen andern Amtsverrich-

) Weppen Briefe eines Beamten über das Juſtizweſen auf dem Lande. Gotha 1805. 8.