16 Erſier Abſchnitt.|- ſind. Jene, welche auch freie Reichsdörfer genannt(oD wurden, ſind von reichsfreien Leuten"bewohnt, welche[0 zwar Glieder des Reicht," aber keine Reicheſtände waren. vun Es fanden bei ihnen weder'landesherrliche, noc< gutshervr- 1: 59 liche Dienſte und Abgaben ſtatt. Sie gaben blos Reichs-| NEU ſteuern, ſtellten ihr Contingent zur Reichsarmee, waren|(pufa von der Landeshoheit befreit" und übten über ihre Dorfs-| mn gemeinden ſelbſt landeöherrliche Gewalt aus; aber in ih- ren Privatverhältniſſen und Geſchäften befolgten ſie ledig»| 8 lich die gemeinen Rechte.. Dieſe rveichsfreien Dörfer ſind j urſprünglich theils Ueberbleibſel von ehemaligen Faiſer- 4 lihen Cammerbauern, theils von unvergebenen Grafz"" und Herrſchaften geweſen*).. Durch den Reichsfrieden| mit Frankreich ſind ſie aber aufgehoben. und der Landes-„| hoheit unterworfen worden 7*). Ihre„ehemalige Exz-| EE iſtenz gehört alſo gegenwartig nur noh. zu den ſiaats- 0 rechtlichen Antiquitäten. Die mittelbaren Dörfer wer-„e den, in Abſicht auf Unterthänigfeit, in. Amtsdörfer js und Gerichtsdörfer, wovon die leztern auch adliche nil oder Junkerndorfer genannt werden, 1-abgetheilt.|,4 Jene gehören unmittelbar unter das landesherrliche Amtz Y dieſe hingegen ſind der Gerichtsbarkeit eines Guts- oder"+" Gerichtöheren unterworfen. Haben mehrere zugleich die t *) Jenichen Abhandl. von Reichsdörfern und reichs-| Pt freien Leuten. Leipz- 1748. von Dacheröden Ber-| 8 ſuch eines Staatsrechts, Geſchichte und Statiſtik der au freien Reichsdörfer. Leipz. 3785. Von den Jmmex|, 4 diatdörfern im Preuſſiſchen: Krug Statiſtik, S.27-|„Ww ar) Reichsdeputations-Hauptſchluß vom 25. Fe-"4 bruar 1803. 5. 2. hinter Leiſt Lehrbuchs des deutſchen(w Stagagatsrehts, Anl. v1x3, m
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