EDR ImHal rt. XXXVII obe"verur: S. 301. Jus compazcendi. es Viehes.--302.i Jus: compascui. =- 303. Jus compasculationis reciprocum. Es: wird entwe: « Qeneine der als Servitut- oder als Precarium ausgeäbt. ben,-- 304:„Behüt ung der Gemeinweide. Einſchränkungen der ge: zu halten, meinen Weidebenußung. Erhöhung und Vergrößerung 9 der Vieh: des Viehſtrandes bei dem Ueberfluſſe der gemeinen. Weide. ? von den=- 395+ Berminderung des Viehſtandes, wenn die gemeine Weide durch Zufall verringert wird. == 306. Berſchiedene Namen und Benennungen der Weides benußung. felt, Drittes Kapitel. ahrund auf Von“ der Triftgerechtigkeit. =- 307. Triftreht. Triftgerechtigfeit. Viehtriebsgerechtigkeit Haen..''. y 1.1008 muß mit dem Viehe in einem Zuge fort verrichtet und Ausſchließ:
ausgeübt werden. == 308. Breite der Biehtriften. Der Berechtigte iſt nicht ſchuldig, die Trift zu umzäunen. Der Eigenthümer ann die Wehrun-
alhütungs:
iner Com: gen eingehen laſſen. Ausnahme bei beengten Viehtriften. = 309. Rechtliche Beſchaffenheit der Triftgerechtigkeit. 19. Weide i' Viertes Kapitel. 16 Deſlime Von dem Scäfereirechte und der Schäfereigerechtigkeit. d Eröſſnund== Z10. Das Rec<ht, Schafe zu halten, das Schäfereirecht und die Schäfereigerechtigkeit. zdeviehes be== 3T11. Befugniß, eine Schäferei anzulegen. Mehrere Schäfes reien an einem Orte. unbeſimmtet-- 312. Die Schäfereigerechtigkeit ſezt einen beſondern Rechts- hwinterung5- titel voraus. Befugniß, die Schafe in verſchiedene Hau- GSauzh: fen zu theilen. Aufnahme fremder Schafe. Koſtſchafe. eten. auf dit Sekſchäfer. Die Schäferei darf an keinen andern Ort ein: ſeitig verlegt werden. Saatbehütung mit dem Sc<hafviehe. at As Es


