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6. 286. Horn- und Rindvieh. Erſaß des durch daſſelbe"verur- ſachten Schadens. Unerlaubte Beſchädigung des Viehes. Recht zur Noxadedition.
== 237. Hunde. Erſaß des Schadens, den ſie anrichten. Gemeine Hunde. Jagdhunde: Das Todtſchießen derſelben.
--- 298. Das Recht Pferde/ Schafe/' Schweineu.ſ.w. zu halten.
"289. Einrichtungen zur Verbeſſerung und“ Erhaltung der Vieh: zucht.'Beſchäler- Vuchtöchſen 3.'ſ. w., welche von den Gemeinden unterhalten werden.
Zweites Kapitel.
Von dem Weiderehte und der Weidegerehtigfeit.
6. 290. Fütterung des Viehes auf dem Stalle- und Nahrung auf beſtimmten Weidediſtricten. Weiderecht.
-- 291. Ausſchließlißes Weiderecht auf eigenen Beſißungen.
-- 292. Weidegerechtigkeit. Hütungsgerehtigkeit. Ausſchließ: liche, oder gemeinſchaftliche/ Real- oder Perſonalhütungs: gerechtigfeit.
--- 293. Alleinige Weidegerechtigfeit einzelner- oder einer Com: mune.
-- 294. Weidegere<htigfeit auf Wieſen.
-- 295. Weidegere<htigkeit auf Ae&ern. Stoppelhütung.„Weide auf Lehden- Haiden und in Mooven.
--= 290. Weidegerechtigkeit in Wäldern und Gehölzens Beſtime mung der Zuſchlagsquoten bei Anlegung und Eröffnung der Schonungen.
-- 29% Weidegerechtigfeit- wenn die Art des Weideviehes be: ſiimmt, oder unbeſtimmt iſt.
= 298, Hütungsgerechtſame bei beſtimmter- oder. unbeſtimmter Anzahl des vorzutreibenden Viehe3. Dur<hwinterungs- princip.' Beſtimmung des Winterfutters. GSaugvieh.
-<- Z99., Das Vieh muß unter der Aufſicht eines Hirten. auf die Weide gebracht werden. Schmiervieh.
„200. Koppelweidereht. Koppelweidegerechtigkeit. Arten der
Koppelweide,
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