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Handbuch des Landwirthschaftsrechts / Theodor Hagemann
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XXXIV
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6. 258. Allgemeine beſondere und Particularzehnten. Blutzehnten*

ZD: Fruchtzehnten.- Großer und. fleiner... Krautzehnten, Aus Grundſtü>en ,, die Gartenrecht haben, gehet fein Zehnte.* Anbau der Gartenfrüchte auf zehntbarem Lande.

-. 960. Naturalzehnten. Noval: Neubruchszehnten.

261. Sazehnten. Regel für den Naturalzehnten.

562. SEhleppzehnten. Streuzehnten. Fliegende und ſtehende

Zehnten."| 363, Erwerbungsgrund der Zehnten. Mint 264== 266< Die Zehnten haften unmittelbar auf den Früch:py Mt

V+byn,

tenz mittelbar auf dem Lande. Allgemeine Rechte und W| Vorbindlichfeiten zwiſchen dem Zehntherrn und den Zehnt: was

pflichtigen."WWG -- 267. Befreiung von Zehnten, inwiefern ſie Beweis erfordert.|

zehnte Erlangung der Zehntfreiheit. wh

Drittes Kapitel.

Von ven Eigenthums- erblichen Benußung5-'und ſonſtigen wahl Rechten und Verbindlichkeiten der Bauern an ihren| my. Gütern.

6. 268. Beſchaffenheit: und Form» unter welchen. den. Bauern die EEN

Güter. überlaſſen ſind-==-Colongt-= iſt. ſehrverſchieden. 14u Vi

== 269. Hauptgattungen» worunter ſich die rechtlichen Berhält- a

niſſe der meiſten Bauergüter bringen laſſen.-Claſſiſica- M

tion der Bauergüter. v =i07,0: Die Dispoſitionsbefugniſſe der Bauern über ihre. Güter v richten ſich nach den verſchiedenen Graden-.des>Erb- oder 10e Eigenthumsrechts welches fie erlangt haben. M,

== 271. Beſchränfte Befugniſſe der Bauern an ſolchen Gütern, NN die in gutsherrlicher Abhängigkeit ſtehen, MG

-. 272. Erbfolge in gutsherrlichen Bauerhöfen..- Anerbenrecht. M Köhrrecht. Abfindung. Ablobung. Allodium bei.den NEE Bauerhöfen. kim 20738 Interimswirthſchaft. Interimswirth. Eyr-hat den vol: u un

len deutſchen Nießbrauch des Colonats«|) u) Out