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6. 258. Allgemeine beſondere und Particularzehnten. Blutzehnten*
ZD: Fruchtzehnten.- Großer und. fleiner... Krautzehnten, Aus Grundſtü>en ,, die Gartenrecht haben, gehet fein Zehnte.* Anbau der Gartenfrüchte auf zehntbarem Lande.
-. 960. Naturalzehnten. Noval: Neubruchszehnten.
261. Sazehnten. Regel für den Naturalzehnten.
562. SEhleppzehnten. Streuzehnten. Fliegende und ſtehende
Zehnten."| 363, Erwerbungsgrund der Zehnten. Mint 264== 266< Die Zehnten haften unmittelbar auf den Früch:„py Mt
V+byn,
tenz mittelbar auf dem Lande. Allgemeine Rechte und W| Vorbindlichfeiten zwiſchen dem Zehntherrn und den Zehnt: was
pflichtigen."WWG -- 267. Befreiung von Zehnten, inwiefern ſie Beweis erfordert.|
zehnte Erlangung der Zehntfreiheit. wh
Drittes Kapitel.
Von ven Eigenthums- erblichen Benußung5-'und ſonſtigen wahl Rechten und Verbindlichkeiten der Bauern an ihren| my. Gütern.
6. 268. Beſchaffenheit: und Form» unter welchen. den. Bauern die EEN
Güter. überlaſſen ſind-==-Colongt-= iſt. ſehr„verſchieden. 14u Vi
== 269. Hauptgattungen» worunter ſich die rechtlichen Berhält- a“
niſſe der meiſten Bauergüter bringen laſſen.-Claſſiſica- M
tion der Bauergüter. v =i07,0: Die Dispoſitionsbefugniſſe der Bauern über ihre. Güter v richten ſich nach den verſchiedenen Graden-.des>Erb- oder 10e Eigenthumsrechts welches fie erlangt haben. M,
== 271. Beſchränfte Befugniſſe der Bauern an ſolchen Gütern, NN die in gutsherrlicher Abhängigkeit ſtehen, MG
-. 272. Erbfolge in gutsherrlichen Bauerhöfen..- Anerbenrecht. M Köhrrecht. Abfindung. Ablobung. Allodium bei.den NEE Bauerhöfen. kim 20738 Interimswirthſchaft. Interimswirth. Eyr-hat den vol: u un
len deutſchen Nießbrauch des Colonats«|) u) Out


