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Handbuch des Landwirthschaftsrechts / Theodor Hagemann
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XXIX
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9. 210. Wilde und zahme Fiſcherei. Der Fiſcherei verderbliche Anlagen und Anſtalten ſind unerlaubt. Fang der ausge- tretenen oder ausgeworfenen Fiſche. Gemeinſchaftliche Fiſcherei. Koppelfiſcherei. Fiſcherei in fremden Gewäſ- ſern. Borbehalt ſeltener Fiſcharten. Fiſcherei in Müh: lengräben und Kolken.

== 211. Fiſchereifrevel. Fiſchdiebſtahl.

Dritter Titel. Von der Brau: und Brannteweinsgerehtigkeit.

9. 212. Recht zu brauen. JIſt ein eigenes Gewerbe der Städte geworden., Das Bierbraurecht des Adels hängt von der Landesverfaſſung.ab., Itöthiger Tiſchtrunk.. Keſſelbier.

=- 213. Brannteweinbrennerei iſt ein Zweig der Landwirthſchaft. Das Recht, Brennereien anzulegen. Beſondere Aufſicht der Landespolicey über die Brannteweinbrennexeien. Pro: vincialgeſeßgebungen über dieſen Gegenſtand.

Vierter Titel. Von der Krug- Wirthshaus: und Hökereigerech- tigfeit.

5. 214. Die Anläge eines Wirthshauſes Kruges oder einer Schenke iſt keine Sache freier Willführ.

== 215. Die Erlaubniß zur Anlage eines neuen Kruges iſt ein Annexum der zuſtändigen niedern Policey' an dem Orte. Hin und wieder iſt die Conceſſiongertheilung rein Cammer« regal."'Bloße Gutsherrſchaft, oder adliche Freiheit giebt kein Recht zur Conceſſion.| Widerſpruch gegen die Anlage eines Kruges. Bier: und Brannteweinsſchanf.

= 216. Conceſſion zum Hofen:- und Victualienhandel auf dem Lande. Anſeßung der Wundärzte, Hebammen. Hand: werker, Hausſchlächter: Conceſſionen darf der Adel, zum Abbruch des ſtädtiſchen Gewerbes, nicht ertheilen. Judenaufnahme. Judenſchuß. Anlegung der Apotheken