XXVIH Inhalt
6. 197. Forſtgerichtsbarfeit iſt eine Zubehörde der niedern Ge: richtsbarfeit. Forſt: und Waldfrevel. Grobe Forſtver- brechen und Holzdiebſtähle gehören vor dem peinlichen Richter.
„= I98. Jagdgerechtigkeit. Deren Unterſchied von der Jagd: hoheit oder Oberjagdpolicey. Befugniſſe der leztern in Jagdſachen.
=- 199. BVeranlaſſungen zur Regalität der Jagden.
-- 200. Jn Ermangelung beſonderer Landesgeſeße und Obſervan- zen iſt keine Jagdart ein Regal. Cinſchränfung der Rega- lität. Freie Pürſc<. Bauern dürfen in der Regel nicht jagen.
= 201. Verſchiedene Eintheilungen der Jagd. Junge Thiere ſtehen mit den Alten in einer Klaſſe.
--- 202. Gnadenjagd. Beſtandjagd.
-- 203, Vor- und Mitjagd. Beide haben die Vermuthung wider ſich.
== 204. Klapperjagd. Koppeljagd. Umfang und Ausübung derſelben.
.- 205. Rechte des Jagdherrn. Wildſtälle. Salzle>en. Häge: zeit. Jagdgerichtsbarkeit. Zweigrecht. Anlage von Fa- ſanerien. Thierparke.
-. 206. Wildfolge. Ausübung und Gebrauch derſelben.
-- 207. Bogelfang. Geflügel und Federwildprett. Vogelheerde. Falkenfang.
--- 208. Erſtattung des Wildſchadens- Scre&anſtalten. Wild- ſteuer.
Zweiter Titel.
Von dem Fiſchereire<hte und der Fiſchereigere<h:
tigkeit.
6. 209. Das Recht, zu fiſchen, gehört zu den Flußnußungen. Alle in dem Fiſchwaſſer lebenden Thiere gehören zur Fiſche- rei. Fiſchereigeſeße. Fiſchottern und Biber. Scottan:- geln/ Seßangeln- Fiſchkörbe.


