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Handbuch des Landwirthschaftsrechts / Theodor Hagemann
Entstehung
Seite
XXVIII
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XXVIH Inhalt

6. 197. Forſtgerichtsbarfeit iſt eine Zubehörde der niedern Ge: richtsbarfeit. Forſt: und Waldfrevel. Grobe Forſtver- brechen und Holzdiebſtähle gehören vor dem peinlichen Richter.

= I98. Jagdgerechtigkeit. Deren Unterſchied von der Jagd: hoheit oder Oberjagdpolicey. Befugniſſe der leztern in Jagdſachen.

=- 199. BVeranlaſſungen zur Regalität der Jagden.

-- 200. Jn Ermangelung beſonderer Landesgeſeße und Obſervan- zen iſt keine Jagdart ein Regal. Cinſchränfung der Rega- lität. Freie Pürſc<. Bauern dürfen in der Regel nicht jagen.

= 201. Verſchiedene Eintheilungen der Jagd. Junge Thiere ſtehen mit den Alten in einer Klaſſe.

--- 202. Gnadenjagd. Beſtandjagd.

-- 203, Vor- und Mitjagd. Beide haben die Vermuthung wider ſich.

== 204. Klapperjagd. Koppeljagd. Umfang und Ausübung derſelben.

.- 205. Rechte des Jagdherrn. Wildſtälle. Salzle>en. Häge: zeit. Jagdgerichtsbarkeit. Zweigrecht. Anlage von Fa- ſanerien. Thierparke.

-. 206. Wildfolge. Ausübung und Gebrauch derſelben.

-- 207. Bogelfang. Geflügel und Federwildprett. Vogelheerde. Falkenfang.

--- 208. Erſtattung des Wildſchadens- Scre&anſtalten. Wild- ſteuer.

Zweiter Titel.

Von dem Fiſchereire<hte und der Fiſchereigere<h:

tigkeit.

6. 209. Das Recht, zu fiſchen, gehört zu den Flußnußungen. Alle in dem Fiſchwaſſer lebenden Thiere gehören zur Fiſche- rei. Fiſchereigeſeße. Fiſchottern und Biber. Scottan:- geln/ Seßangeln- Fiſchkörbe.