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Handbuch des Landwirthschaftsrechts / Theodor Hagemann
Entstehung
Seite
XXX
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XXX Junharnn auf dem Lande. Conceſſion zum Lumpenſammeln, Koſ: ſelhändel u.ſ. w. Linnenleggen.

Fünfter Titel. Von der Mühlengzgere<htigkeit.

5. 217. Die Anlage einer Waſſer-Mühle iſt von dem Eigenthume des flieſſenden Waſſers abhängig.

-- 218. Die Befugniß, Mühlen anzulegen, iſt an ſich kein Ho- heitsre<ht. Wiederherſtellung verfallner Mühlen. Yteüh- lenanlagen zum Gewerbe und zum Privatgebrauch. Abs gang an Mahlgäſten giebt kein Widerſpruchsre<ht.

> g19. Mühlenanlage an gemeinſchaftlichen Bächen und Ge: wäſſern."Windmühlen. Der freie Windzug därf nicht gehemmt werden. Wind, ob er dev Herrſchaft gehört. Waſſermangel. EStaurecht.

-- 220. Legung und Ausbeſſerung des Fachbaums. Erb-- oder M ehrzoll.

==>. Sicherheit der Mühlen gegen Gewalt thätigfeiten Pflich- ten der Müller. Mahlmeße« Möühlenſchau. Mehlhandel.

Gechſter Titel. Von der Patrimonialgerichtsbarfeit.

-- 222. Urſprung der Erbgerichtsbarfeit. Sie iſt ein deutſches Snuſritut: Beweis der Zuſtändigkeit derſelben. Unter? ſchied vom Dienſizwange. Auspfandung.

- 223: Ausübung. der Gutsgeri<tsbarfeit durch den Gerichts: herrm ſelbſt; oder einen beſonders beſtellten Gerichtshalter. Umfang) der Erbgerichtsbarkeit. Mit den vollen Patrimo-

-nialniedergerichten iſt die Policeyaufſicht verbunden. BWBer- luſt derſelben< groben Mißbrauch. DItachtheile der Patrimonialgerichtsbarkeit.

==" 224. Hohe oberey oder Criminalgerichtsbarfeit. Niedereyoder Civilgerichtsbarkeit. Blutbann. Fraiſchherrſ<&aft. Seſchloſ: ſene und ungeſchloſſene Gutsgerichte. Zucht: Werk: und Ars beitsanſtalten." Adliche Güter ohne: Patrin I ichts- barfeit.

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m)!(Wr 187!