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Die Pächter haben den vollen Beſis der Güter, welche ſie bewohnen. Bis auf die leßten Jahre baben ſie ſolche durch die nachſichtsvolle Behand- lung ihrer Gutsherrn als Erbbeſißungen betrach- tet, die durch verſchiedene Generationen vom Bater auf den Sohn fallen. Die bloße Ein-
- ſchreibung des Nahmens im Zinsregiſter wurde
für eben ſo ſicher gehalten, als wenn es gericht: lich geſchehen wäre.
In einem der größten Nittergüter dieſer Ge- gend wurde ein auffallendes Beiſpiel dieſer nach- ſichtsvollen Behandlung gegeben. Der lekte Beſiger erlaubte anfänglich den Pächtern nicht
'allein ihre Pacht auf ihre Verwandte zu über-
tragen, ſondern ſogar ſie an Fremde zu überlaſ: ſen. Die Wirkung dieſer beiſpielloſen Nachſicht
war auf der einen Seite die Beglückung Tauſen-
der von Individuen, und allgemeine Achtung für den Charakter des Beſißers, dagegen auf der andern Vernachläſſigung der Verbeſſerungen und folglich ein Verluſt an Produkten für die Gegend. Dieſes iſt eins der wenigen Beiſpiele, die mir vorgekommen ſind, wo niedrige Pach- tungen Sorgloſigkeit bei den Pächtern bewirkt haben. In den leßten Jahren ſeines Lebens erhöhete der Beſißer ſeine Pachtungen einige bis 50 pCt,, vielleicht weil er die üblen Folgen ſeiner


