46 Erſtes Hauptſiü;.
H. 63?.'?% Daß die unter einem mit der Brau: und Schenkgerechtigkeit beliehenen Gerichtsherry leben“ - de Dorfseinwohner ihr Bier und Bvanuntwein nur allein von demſelben zu ' nehmen verbunden ſind. 503
Die Braugerechtigkeit auf dem Lande Fühvet die natürliche Verbindlichkeit mit ſich, daß die ſämmtliche Dorfseinwohner das von ihnen zu verbrauchende Bier und Branniwein von dem mit dieſer Gerechtigkeit beliehenen Eigenchumsherrn zu nehmen ſchuldig ſind, indem ſonſt, wenn einem jeden ſein Getränke von fremden Orten zu holen erlaubet wäre, dieſes ganze Recht vereitelt und zu einem YJichts gemachet werden würde,
Ein dergleichen Gutshery iſt daher wohl befugt, das von fremden Orten einge- brachte Bier wegnehmen zu laſſen, und den Thäter noh überdem willführlich zu beſtra- fen. Und ob er gleich in einem fremden Gebiete feine actus jurisdietionis vornehmen Fann, ſo hat er doch ein gegründetes Recht, von ſeinen mit gleicher Gerechtigfeit-beliehe- nen Nachbaren, daß ſie ſeinen Cinwohnern fein Bier noch Brayntwein verfaufen, zu ver- langen.-; Ein jeder Richter, dem dergleihen-Rlagen„zur Sand kommen, wird auf die vorbemerkte Grundſätze gehörige Rückſicht zu nehmen, dent Beklagten, den Perkauf des Bieres und Branntweins.an fremde ebemmäßig mit der Braugerechtigkeit verſeye-
ne Dörf ailenfalls durch geſchärfte Strafbefeble zu unterſagen, und nac) befundenen Umſtänden. auf Erſtattung des Schädens rechtlich 3u erfennen haben, D | Das große natürliche Gebot, welches mit Recht als die Grundlage aller vernünf? tigen bürgerlichen Geſeße anzuſehen iſt, was du nicht willſt, das dir die Leute rhun ſols leny das thue du ihney auch niht, muß auch hier nicht'außer Augen geſeßet werden. In Schleſien und andern Provinzien, wo faſt ein jeder Gurgsbeſißer das Bray recht zu exerciren befugt iſt, fallen dergleichen Beeinträchtigungengicht ſelten vor.
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Daß jedoch einem jeden auch an fremden Orten zu Bier zu geben, wie man es zu nenweis pfleget, erlaubet ſey, und der Brauberechtigte auch gutes und trinfbares Bier verfertigen laſſen muſſe.
' Fnzwiſchen kann niemanden verwehret werden, an fecemden Orte, wie man es zu Kennen yfleget, zu Bier zu gehen.. Nur muß er nichts mit zu Hauſe nehmen. Am we- nigſten mag ſolches Faß- und Viertelweiſe an Fremde überlaſſen und verfaufet werden,
Es iſt an den Orten, wo überall freye Braugerechtigkeit iſt, nichts gewöhnlicher, als daß die benachbarte Bauern und Einwohner ſich Sonn- und Feſttage in ben Dör= fer, wo ſie das beſte Bier zu finden glauben, verſammlen, und dieſes. iſt, wie ſchon vor hin erwähnet worden, au und vor ſich nicht unerlaubt,| Bielmehr mag es einem. jeden Gutsbeſißer zur Anreißung, ſich auf gutes Bier zu befleißigen, dienen.| f Da aber viele durch einen unvernünftigen Geiß und übel erſonnene Sparſamkeit ſich dahin verleiten laſſen, daß ſie ein faſt nicht trinkbares Bier brauen, und eben ſo ſchlechten Branntwein verfertigen, ſo muß ein Richter, wenn hierüber Klage entſtehet, ſolches nicht verſtatten. Denn ſollen die Einwohnex ihr Biex und Branntwein von nie- mand als ihrem Grundherrn zu nehmen gehalten ſeyn, ſo iſt auch. dieſer dagegenihnen
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