Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
XVI
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Summariſcher Jnühalt.

6.4. Daß ein Richter, wenn er auch gleich die Anſchläge der Landgüter nicht ſelber aufnimmt, ſolche dennoch billig ex ofhcio, ob ſie tüchtig aufgenommen worden,

unterſuchen und beurtheiien müſſe. S. 254. - 52 Daß bey entſtandenen Beſchwerden über die aufgenommenen commiſſariſch

en An-

ſchläge die Wiederhohlung derſetben, kein ſicherer modus procedendi, ſondern die eigne Beurtheilung des Nichters weit kürzer und zuverläßiger ſey, hiezu aber eine

genugfame Kenntniß der Landwirthſchaft erfodert werde.'S. 255. - 6. Von den verſchiedenen Fällen, in welchen die gerichtliche Würdigung der

Land-

Güter nöthig iſt, und zwar beſonders 1, von den verſchiedenen Arten des Cre-- ditweſens, wobey es entweder auf einen förmlichen Concurs- oder Liquidari-

ons- Proc«y, oder nachgeſuchten Indul, anfommt. S. 256. - 7. Tarumin allen vorerwähnten Creditfällen die aufzunehmenden Gzütertäx

en mit

der äuſſerſten Genauigkeit, und nach den höchſten Sätzen, verfertiget werden

müſſen. S. 257-.(AE 2 5: - 8. Daß die Genauigkeit und; Richtigkeit der Gütertaxen in Creditfällen zu

unſern

Zeiten überhaupt, beſonders aber an denen Orten, ws die Zuſchlagung der- ter-für 2tel der Taxe durch die Geſetze verordnet iſt,. doppelt nothwendig ſey

S. 258 und 259..

- 9- Warum beſonders bey den Liquidations- Proceſſen', wo das Vermögen des Schuldners noch zulänglich iſt, eine genaue und richtige Taxe nöthig ſey. S. 260.

»- 30. Daß das Geſel; von Zuſchlagung der zum bffentlichen Verkauf ſtehenden für 2tel der Taxe zwar an und für ſich höchſt billig, gerecht und ſelbſt zu

Güter m Be-

ſten der Schuldner eingeführet ſey, von habjichtigen Käufern aber gar ſehr ge-

mißbrauchet werde. S. 261.;

» 11. Daß durch die in einigen Provinzien gewöhnliche Veranſchlagung der Güter zu 4 pro Cent dem im vorigen 8. bemerkten Mißbrauch ſehr füglich vorgebeuget wer-

den könne. S- 262-

- 12. Warum aber bey einem nachgeſuchten Indult die Taxe nicht zu 4, ſondern zu

5 pro Cent einzurichten. S. 263

- 13. Warum die Taxirung der Landgüter in Erbtheilungsfällen aus einem ganz an- dern Geſichtspunct genommen, und nach gemäßigten Söäken behandelt werden

müſſe. S. 264.

- 14- Was bey Taration der Allodialgüter in Erbtheilungen zu beobachten, und wie

dabey zwey verſchiedene Fälle wohl zu unterſcheiden ſind. S. 265.. » 15. Von der Würdigung der Lehngüter in Erbſchaftsfällen, und warum be

y dene

ſelben noch mehr, als bey den Allodialgütern, auf eine gemäßigte Taxe geſehen

werden müſſe- S- 266.

- 46. Was bey-der Taxe der Lehngüter in ſolchen Fällen zu beobächten, wenn zwiſchen Söhnen und Töchtern Erbtheilung angeleger, und der leßtern Ausſteuer be-

ſtimmet werden ſoll.'S. 267 und 268.

» 17. Von der Würdigung der Lehngüter, wenn ſolche von den Brüdern unter ſich

getheilet werden, und warum alsdenn höhere Säte zum Grunde zu S, 2692 und 2792.

legen- 6. 18.