Summariſcher Jynhalt. KV
6.257. Warum unter den nüßlichen Wirchſchaftsausgaben, da einige einen immer- währenden, andre aber nur einen-gegenwärtigen Nuten bringen, ein Unter- ſcheid zu machen ſey, und daß die erſten zu den wahren Meliorationsfoſten gehören. S, 244
» 252, Von den wahren Meliorationskoſten, daß die dabey zu beobachtende Grund- Säkze bereits in den Berliner Beyträgen zur Landwirthſchaft vorgetragen worden, und dieſex Materie ein beſonderes Hauptſtück gewidmet ſey.„S. 245.
- 253. Von einigen bey den nur einen gegenwärtigen Nuten habenden Wirthſchafts-
Ausgaben zu bemerkenden Grundſäßen. S. 246.
» 254. Von dem erſten Grundſaß, daß keine als nüklich angegebene Wirthſchaftsko- ſten den davon zu erwartenden Nutzen überſteigen müſſen.. S. 2456.
» 255. Vondenzweyten Grundſaß, daß öfters unnöthig, ja wohl gar unwirthſchaftlich ſcheinende Ausgaben, dennoch, bey genauerer Prüfung, als wirklich nüß- liche Koſten erfunden werden. S. 247.
- 256: Von dem dritten Grundſag, daß nicht alle Wirthſchafts- Ausgaben unter al- len Umſtänden für gleich nüklich zu a<ten. S. 248.
- 257. Von den zur Pracht und Ucppigkeit verwandten Wirthſchaftsausgaben, in wie weit ſolche in rechtlichen Fällen zu verwerfen oder anzunehmen. S, 249.
- 258. Beſchluß des erſten Hauptſtückes-. S-. 259.
Zweytes Hauptſtü>k.
Von den Landwirthſchaftlichen Wahrheiten, in ſo weit ſie bey gerichtli- <er Würdigung der Landgüter einen Einfluß haben.
Erſter Abſchnitt.
Von dett Güter- Taxen überhaupt, warum dabey eine Einſicht in die Land- Wirthſchaft nöthig, und von den verſchiedenen Fällen, in welchen eine gerichtliche Taxe der Land- Güter erfordert wird.
CX. as unter der Würdigung der Landgüter verſtanden werde, und warum da- zu eine Kenntniß der Landwirthſchaft nöthig ſey. S. 251.
- 2. Von dem Unterſcheide gerichtlicher und auſſergerichtlicher Güteranſchläge, und warum bey den erſten eine weit gröſſere Genauigkeit, als bey den leßten, erfor»- Dert werde. S. 252+
-.Z. Warum einem Richter, unter allen rechtlichen Fällen, bey der öffentlichen Wür- digung der Landgüter, die meiſte Kenntniß der landwirthſchaftlichen Wahrhei- ten nöthig ſey, und daß bey derſelben gleichſam die ganze Landwirthſchaft die Muſterung paßiren müſſe- S- 253-+
c 2 5.&


