Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
Seite
XV
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Summariſcher Jynhalt. KV

6.257. Warum unter den nüßlichen Wirchſchaftsausgaben, da einige einen immer- währenden, andre aber nur einen-gegenwärtigen Nuten bringen, ein Unter- ſcheid zu machen ſey, und daß die erſten zu den wahren Meliorationsfoſten gehören. S, 244

» 252, Von den wahren Meliorationskoſten, daß die dabey zu beobachtende Grund- Säkze bereits in den Berliner Beyträgen zur Landwirthſchaft vorgetragen worden, und dieſex Materie ein beſonderes Hauptſtück gewidmet ſey.S. 245.

- 253. Von einigen bey den nur einen gegenwärtigen Nuten habenden Wirthſchafts-

Ausgaben zu bemerkenden Grundſäßen. S. 246.

» 254. Von dem erſten Grundſaß, daß keine als nüklich angegebene Wirthſchaftsko- ſten den davon zu erwartenden Nutzen überſteigen müſſen.. S. 2456.

» 255. Vondenzweyten Grundſaß, daß öfters unnöthig, ja wohl gar unwirthſchaftlich ſcheinende Ausgaben, dennoch, bey genauerer Prüfung, als wirklich nüß- liche Koſten erfunden werden. S. 247.

- 256: Von dem dritten Grundſag, daß nicht alle Wirthſchafts- Ausgaben unter al- len Umſtänden für gleich nüklich zu a<ten. S. 248.

- 257. Von den zur Pracht und Ucppigkeit verwandten Wirthſchaftsausgaben, in wie weit ſolche in rechtlichen Fällen zu verwerfen oder anzunehmen. S, 249.

- 258. Beſchluß des erſten Hauptſtückes-. S-. 259.

Zweytes Hauptſtü>k.

Von den Landwirthſchaftlichen Wahrheiten, in ſo weit ſie bey gerichtli- <er Würdigung der Landgüter einen Einfluß haben.

Erſter Abſchnitt.

Von dett Güter- Taxen überhaupt, warum dabey eine Einſicht in die Land- Wirthſchaft nöthig, und von den verſchiedenen Fällen, in welchen eine gerichtliche Taxe der Land- Güter erfordert wird.

CX. as unter der Würdigung der Landgüter verſtanden werde, und warum da- zu eine Kenntniß der Landwirthſchaft nöthig ſey. S. 251.

- 2. Von dem Unterſcheide gerichtlicher und auſſergerichtlicher Güteranſchläge, und warum bey den erſten eine weit gröſſere Genauigkeit, als bey den leßten, erfor»- Dert werde. S. 252+

-.Z. Warum einem Richter, unter allen rechtlichen Fällen, bey der öffentlichen Wür- digung der Landgüter, die meiſte Kenntniß der landwirthſchaftlichen Wahrhei- ten nöthig ſey, und daß bey derſelben gleichſam die ganze Landwirthſchaft die Muſterung paßiren müſſe- S- 253-+

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