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in dem Erſten Bande der Oeconomia Forenlis abgehandelten Materien.
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Exſtes Hauptſtück, Bon
den allgemeinen Begriffen, die ein Richter von dem Zuſammenhange der Landwirthſchaft haben muß, dür
8.5. Ny-efinieion der Landwirthſchaft, nebſt der davon in der Rehtsgelahrtheit zu ma- <enden Anwendung. M
- 2. Won dem Gegenſtande der Landwirthſchaft, nehmlich den Landgütern, und wie
; ſolche aus verſchiedenen Wirchſchaftstheilen beſichen. S. 2.
* Nicht. die Größe, ſondern eine geſchickte Verbindung der Wirthſchaftstheile be-
nN; ſtimmet den wahren Werth eines Landgutes- GS- 2.
Daß die Verbindung der Wirthſchaftstheile verhältnißmäßig ſeyn müſſe. S. 3.
Von der Nothwendigkeit eines richtigen Werhältnißes in den verſchiedenen Wirthſchaftstheilen. S. 3-
-.6. Daß bey- der Verbindung der. Wirthſchaftstheile auch beſonders auf ihre Lage ; geſehen, und daher die Grundſtücke nicht ohne Noth getheilet werden müßen. S. 4.
. 7, Daß für den AFerbau, als den wichtigſten Wirthſchaftstheil, die meiſte Sorge 8
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zu kragen, und deſſen Verderben auf alle mögliche Weiſe zu vermeiden. GS.'5. OBie aus dieſer Urſache die Bauern zu ſchonen, und beſonders mit keinen Geld- Strafen zu belegen. S. 5. - 9.«Von der verſchiedenen Güte des Acfers, und bey welchen Gelegenheiten einem Richter eine Kenntniß davon nöthig iſt. S. 6.; - 10, Von dem Unterſcheide der bedüngten und unbedüngten Felder, und in welchen Fällen auch hierauf ein Richter ſeine Aufmerkſamkeit zu richten habe. S.6. : II, Daß, wegen der ſo unentbehrlichen Düngung, der Aferbau und Wiehſtand in einem richtigen Verhältniß ſtehen, und jenex nad) Dieſem beurxtheilet werden mU 3 E22. 8 6; 12.
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