Voor rede. Blatt, dieſes/Werk für das erſte.in ſeiner Art angegeben, da doch ſchon vorlängſtein von einem Herrn von Bohr, Leyſer und andern mehr her- qusgegebenes- Jus. Georgicum, Landrecht: und Haushaltungsrecht be- kannt ſey:"97'
„Ich wäre zwar deſſen Vertheidigung, da er gedachtes Ankündi- gungsblatty. faſt zu meiner Beleidigung ohne mein Vorwiſſen drucke
laſſen, zu übernehmen nicht ſchuldig. Inzwiſchen halte ich mich doch zu ſeiner Entſchyldigung ſo viel anzuführen verpflichtet, daß die vorbenannte Schriftſteller, den Landmann von den indie Landwirthſchafteinſchla- genden Rechten, wie ſolches ſich aus dem Innhalt ihrer Werke ganz klar zu Tage leget„ zu unterrichten bemühet geweſen.
Die gegenwärtige Schrift aber iſt- um den Rechtsgelehrten von den ihnen zu wiſſen nöthigen Landwirthſchaftlichen Wahrhei- ten einen hinlänglichen Begriff zu geben 5 abgefaſſet worden. Da nun ſolchergeſtallt dieſes Werk einen ganz andern Endzweck, als jene, zum Grunde hat, ſo-weiß ich nicht. ob.der obenbemerkte Ausdru> des Herrn Verlegers(9 ſchlechterdings zu verwerfen ſey.


