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241.5 einen geringen Lohn beſtimmte Zeiten arbeiten mußte, m und ſich in denſelben dem Dienſte ſeines Herrn, von dem eien er den Beſiß überkam, unter keinem Vorwande entziehen Ghaſnt durfte, So war es mit den Schafmeiſtern. Die Heerde NO ward ihnen übergeben, zwar als Eigenthum des Herrn,- wy aber doch als ſolches, an welchem ſie unter gewiſſen Bes benen dingungen einen Mitgenuß hatten. Yeh Eine kleine Anzahl von Schafen in der Heerde gehörte( ihnen ausſchließlic) unter dem Namen von Vorvieh, und Ope außerdem hatten ſie noch einen gewiſſen Antheil von dem deutli Ertrage der ganzen Heerde. So lange nun dieſe aus luny Thieren der niedrigen Art beſtand, und ſo lange ihr eben eine 7 deShalb auch ihre Verſorgung an Futter, Stallung 2c, einer 8 kärglich zugemeſſen ward: ſo lange ging dies ohne großen 2 Nachtheil für die Eigenthümer ab. Wenn dieſer aber an- brand fing, Ausgaben für die Veredlung der Schäferei zu machen, rung wenn er mit Aufopferung für mehreres und beſſeres Futter,- bli und für ein bequemeres und dem Viehe geſünderes Unter-| wirkte kommen ſorgte, dann fing die Sache an, ihre beſondern| ght Schwierigkeiten darzubieten. Zwar war wohl der Schafz-| auſ meiſter verpflichtet, nam Maßgabe ſeines Renten- Antheil3| henſg auch zu dieſen außerordentlichen Aus8gaben beizutragen, aber ſann dennoch geſchah dies nicht in dem Grade, daß der Eigen- nidt thümer nicht immer dabei im Nachtheile geblieben wäre. Heetde Außerdem entſtanden nun eine Menge von Betrügereien fen und Mißbräu<hen. Denn da nicht allein der Schafmeiſter, wig ſondern auch deſſen Gehilfen(Knechte) als Ablohnung be- win ſtimmte Schafe hatten, die ihr Eigenthum waren, von ſo bid
denen fie die volle Nutung zogen, und mit denen ſie nach Be- ph


