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Vergleichungen der in den Königlich Preussischen Staaten eingeführten Maaße und Gewichte / von J. A. Eytelwein, Königl. geheimen Ober-Bau-Rath und Mitgliede verschiedener gelehrten Gesellschaften
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Erſter Abſchnitt. Vom Längenmaaße- 5

Man pflegt auch den Werk- oder Baufuß den zwölf- theiligen oder Duodezimal- Fuß, und den Feldſuß den zehentheiligen, Deztmal- oder geometriſchen Fuß zu nennen.;

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Der Werkfuß wird wieder in 12 gleiche Theile oder Zolle, der Zoll in 12 Linien, und die Linie in 12 Skru- pel getheilt. Nur bei dem Artillerie-Maaßſtabe findet eine Ausnahme ſtatt, wo zwar der Fuß in 12 Zoll, der Zoll aber in x0 Linien und die Linie in.10 Skrupel ge- theilt wird.

Der Feldfuß wird in 10 Zoll, der Zoll in 10 Linien, und die Linie in'10 Skrupel getheilt.

Hieraus ſieht man, daß zwar der Werkfuß vom Feldfuß verſchieden iſt, die rheinlandiſche Ruthe aber, nach welcher beide beſtimmt werden, bleibt von einerlei Grdße, nuvihre Unterabtheilungen ändern ſich.

Coch iſtjzu bemerken, daß wenn von rheinländiſchen Füßen ohne weitern Beiſaß die Rede iſt, allemal Werk- oder zwdlftheilige Fuße verſtanden werden. Man pflegt zur Abkärzung, die Ruthen durc)*, die Fuße durch', die Zolle durch" u. ſ. w. zu bezeichnen, auch wird das zwvlf- theilige Maaß durch ddc, und das zehntheilige durch dc bemerkt, ſo daß z. B.

1272.08" U0.446/heml. ſo viel heißt als 127 Ruthen, 9 Fuß, 8 Zoll, 4 Linien, 5 Skrupel zwölftheiliges rheinländiſches Längenmaaß,.

Nachſtehende Tafeln dienen zur Ueberſicht der Unter- abtheilungen dieſer Maaße.

Rheinländiſches zwölſtheiliges Längenmaaß.

Ruthen. Fuße. Zolle. Linien. Skrupel. T 12 144 1728| 20736

I 12 144 1728

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