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Erſter Abſchnitt. * Vergleichung des Längenmaaßes.
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1508 2 45 in den Königlich- Preußiſchen Staaten einge- führte Längenmaaß zu allen iArten von Ausmeſſungen, bei allen Gewerben welche nicht die Clle gebrauchen, beim Feldmeſſen, Bauweſen, bei der Artillerie, Fortifi- kation, u. ſ. w. iſt das Rheinländiſche.
In dem Reglement, wie es mit Ausmeſſung»der Aeder zu halten, vom 19. Februar 1704, wird ſchon an- geführt, daß künftighin kein ſelbſtbeliebiges Maaß mehr ſtatt finden ſoll, weshalb die rheinländiſche Ruthe zu den Ausmeſſungen feſtgeſetzt wird. Daſjelbe geſchiehet im Kurmärkiſchen Feldmeſſer- Reglement vom Jahr 1724 und in mehrern folgenden; allein in keinem derſelben iſt die Grdße der rheinländiſchen Ruthe nach irgend einem bekannten Maaße angegeben, und eben ſo wenig wird auf eine vorhandene Normal- Ruthe verwieſen, da doch be- kanntlich die rheinländiſchen Fuße ſehr verſchieden gefun- den, und von einerlei Orten ſehr abweichend angegeben werden,
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Wenn ſich nun bis jetzt kein allgemeines Längenmaaß in der Natur hat auffinden laſſen, die Mannichfaltigkeit in den Naturreichen uns auch keine Hoffnung giebt, ein unveränderliches Längenmaaß anzutreffen, und ſowohl durch die Beſtimmung der Länge des Sekundenpendels, oder, wie neulich in Frankreich, durch Ausmeſſung von einem Theil eines beſtimmten Erdquadranten, zwar für eine gewiſſe Gegend ein natürliches, aber kein allgemeines Maaß erlangt wird, ſo bleibt zur Beſtimmung der Größe
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