Sn dieſer Verordnung wird das Reich in 10 Pro- vinzen getheilt, eine oder mehrere Provinzen bilden eine Wälitair= Abtheilung, deren fünf ſeyn ſollen.
Jede Provinz erhält zwei oder mehrere Regierungs- bezirke, deren überhaupt 25 ſeyn werden, in jeden Regierungsbezirk kommt ein Oberlandesgericht,
Außerdem wird in jeder Provinz einem Ober- Prä- fſidenten die Verwaltung derjenigen allgemeinen Gegen- ſtände, welche nicht auf die Wirkſamkeit eines einzelnen Regierungsbezirks beſchränkt ſind, übertragen, wie 3. B. die ſtändiſchen Angelegenheiten, Creditſachen, Militair- Angelegenheiten, Schulſachen u.|. w.
Den 20ſten. Mai 1817 ward die längſt verhei- ßene Verordnung wegen Einführung des Staatsraths erlaſſen.
Der Staatsrath beſteht aus den Prinzen des Hau- ſes, den hüchſten Civil- und Militair- Beamten des Königs, und aus einer Anzahl von Perſonen, denen das-Vertrauen des Königs einen Plaß im Staatsrathe anweiſet.
Die Beſtimmung des Staatsraths iſt: neue Ge- ſetze, Einrichtungen u. ſ. w. zu prüfen, Gutachten über alle Gegenſtände zu geben, in ſofern der Monarch für gut findet, ſie dem Staaterathe vorzulegen.
Der Staatsrath zerfällt in 6 Abtheilungen 2 Tx) Auswärtige Angelegenheiten, 2) Militair-, 3) Ju2 ſtiz-, 4) Finanz-, 5) Handels-, 6) Innere und Cultus= Angelegenheiten,


