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Ueber die Organiſation der Staats? behörde,
Den 27ſten October 1810 erſchien ein neues Ge- ſeß, die Organiſation der Staatsbehürden betreffend; dur h ſelbiges wird die Verordnung vom December I808 in mehreren Puncten verändert. Der in jener Verordnung angenommene Grundſagz einer allgemeinen Geſchäöftstheilung erhält eine weitere Ausdehnung, die Zahl der Verwaltungsbehörden wird vermehrt, der Staatskanzler tritt auch an die Spize des Cabinets.
Im April 13812 wird jene Verordnung in ſofern verändert, daß die Bildung des Staatsraths ausgeſeßt und durch ein Staatsconſeil einſtweilen erſekßt wird.
Den 26ſten November 1813 wird durch eine al- lerhdc<fte Cabinetsordre ein beſonderes Finanz- Minie- ſterium ernannt,||
Den Zxſten Juni 1814 erſchien eine allerhöchſte Cabinetgordre wezen Ernennung der Miniſterien.
Drei neue Miniſter vermehrten die Zahl der bis da- hin beſtandenen.
Durch die Cabinet8ordre vom 28ſten Auguſt 1814 wird beſtimmt, daß das Kriegs- Miniſterium aus fünf Departements beſtchen ſoll.
Den Zoſten April 1815 erſchien die Verordnung, genannt: mehr verbeſſerte Einrichtung der Provinzial 2 Behörden,!


