ſtimmtviſt,- den Goldbedarf für das; Haus und" den Hofſtaat des Monarchen und ſeiner Familie zu deen, aus dem Kron= Familien- Fideicommiß ausgeſchloſſen erklärt werden, und ein Theil fexnerweitig verkauft und zur Tilgung der Schulden verwandt werden ſoll: ſo, iſt dieſe Mgaßregel jekt nicht mehr zu rechtfertigen, Daß dies mit Fug und Recht habe geſchehen kön nen, will ich hier nicht ausdrücklich bezweifeln; allein, da in den frühern Hausgeſeßen vorgeſchrieben wird, daß nur mit Zuziehung der Prinzen und. der Stände über die Subſtanz der Domainen verfügt werden könne: ſo wird in dem Geſeß vom 17ten Januar 1820 dieſe Form vermißt, Wie völlig übrigens der Kanzler ſelbſt der Meinung geweſen iſt, daß das Hausgeſeßz. vom rt 7ten. Des. 1808 das Thron- Familien,- Fidei- Com- miß von König Friedrich Wilhelm beſtätige, beweiſet, die Verordnung vom“ 1Igten März 1819*), wo dies ausdrücklich geſagt wird. Auch iſt es außer Zweifel, daß höhere Rüſichten die Erhaltung der Domainen
*) Den x9ten März 1819 erſchien eine Verordnung, genannt: Ueber die rehrliche„Natur der Domainen in den. neuen, und wieder erworbenen Provinzen. Durch dieſes Geſes wird er- klärt, daß die neuen und wieder erworbenen Domainen nicht „zur dem von Friedrich Wilhelm gegründeten und durch das Hausgeſeß, vom 17ten December 1808 beſtätigten Thron-Fa- milien- Fideicommiß gehören ſollen 3 ſondern daß es ein Ge« meingut) des Staats„ zu allgemeinen Staatözwecken verwend» bar, ſeyn ſolle,)
Verſchenkungen ſollen nicht Statt finden 3. die bis dahin gemachten. Dotationen werden, beſtätigt, und ſollen wieder. er: ſekt werden, durch etwa anheim fallende Lehne«


