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fen dieſe dennoch bei weitem nicht hin, um die Ausga- ben zu de>en ,- ſondern der Staat mußte auf andere Weiſe ſuchen den Ausfall zu erſeßen. Daher, wurde im October 1. 8x0 der Verkauf der Domainen beſchloſſen; auch gleichzeitig die Sekulariſirung der geiſtlichen Güs- ter, Domſtifte und. Ritterorden verordnet,
Zur Rechtfertigung wird das Beiſpiel anderer Läng der angeführt*).; ie i
*) Ueber die Seculariſirung dev geiſtlihen Güter 2c. 1äßt ſich eigentlich ſehr viel und ſehr wenig ſagen. Daß Verlegenheit den Einzelnen oft zu Handlungen beſtimmt, die nur ſie ent- ſchuldigen kann, ift bekannt, ſo auch die Staaten. Daß aber der angeblih gute Zwe nicht die Mittel heilige, iſt wohl außer Zweifel/ auch iſt es wenigſtens nicht öffentlih bekannt geworden, daß Schulen u, ſow. davon dotirt wären.
Die Gerechtigkeit der Maaßregel ſuc<t das Geſeß da- durch zu entſhüldigen ,. daß andere Staaten ein Gleiches ge: than haben.;;
Ein gefährlicher Grundſas! Welche Conſequenz würde aus dieſem Grundſaß hervorgehen, wenn wir mit flüchtigem Blik die neueſten Ereigniſſe in Europa durchlaufen,
Unleugbar iſt' es, daß das Eigenthum einer Corpora-
.. fion eben ſo heilig ſeyn müſſe, als das Eigenthum des Eins zelnen. Wenn unſere Rechtsgelehrten ſich nicht kräftiger ge- gen“ die Eingriffe in das corporative Eigenthum erheben, ſo liegt der Grund wohl darin, daß ſie in den Schulen des xö- miſchen Rechts ausgebildet ſind, und daher nur Privat- Ei- genthum zu kennen ſcheinen. Der deutſche Rectsgelehrte ſollte aber nicht vergeſſen, daß es in Deutſ<land von jeher neben dem Privat- Eigenthum no< Familien- und ECorpora- tions- Eigenthum gegeben hat.
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Ob die ganze Maaßregel pecuniäre Vortheile gewährt;
hat, iſt noh ſehr zweifelhaft,
Die Güter der katholiſchen Geiſtlichkeit in Schleſien ga- ben ſchon vor der Einziehung große Abgaben, und den Mit: gliedern der Ritterorden, Domſtifte 2. ſind- bei den libera;


