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Ueber die Verwaltung des Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg : Fortsetzung der Schrift: Ein Punkt auf's I / von E. von Bülow auf Cummerow
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Rittergüterund, machten dieſe dadurch. contribuabel» oder zu einer Grundſteuer verpflichtet.

Solite-nun, wie jenes Geſeß es beiläufig andeutet, derjenige, welcher ſeine Steuern dadurch abgekauft hatte, daß ex dagegen ſeine Bauern dem Landesberrn zur Beſteuerung überlicß, jeßt dem andern, der entz weder keine Bauern hatte, oder die von ihm eingezoge- nen vertreten muß, gleichgeſtellt werden, ſo würde hierin die größte Ungerechtigkeit liegen. Ich. überlaſſe die Entſcheidung dem unpartheiiſchen Leſer, und freue mich, daß ſich die Gelegenheit gefunden hat, ſich öffent- lich über dieſen Gegenſtand auszuſprechen, und den Irrthum zu berichtigen. Wie weit übrigens in jenem Geſetz eine mißverſtandene Gerechtigkeit geht, beweiſet die hier vom Könige gemachte Zuſicherung, daß auch die Domainen die Grundſteuer mit übernehmen ſollten.

So trefflich' die Abſicht iſt, ſo verderblich wirken dergleichen Aeußerungen auf den großen Haufen, Es werden dadurch unrichtige Begriffe von den Verhaältniſ- ſen des Monarchen zum Volk erregt, welche Anmaßun- gen erzeugen, die demnächſt keine-Grenzen kennen.

Denn, iſt der Monarch mit ſeinem Eigenthum dem Staate zinsbar, ſo'iſt er, der Idee nach, dem Staate untergeordnet; ſo wird man bald zu beweiſen wiſſen, daß der Monarch nicht das Oberhaupt ſey, ſondern nur der erſte Grundbeſißer, erſte Staatsbeamte, U- ſ. w.

So bedeutend nun auch, wie ich gezeigt habe, die Abgaben ſeit dem Jahre 13x10 geſtiegen ſind, ſo reich»